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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.01.1989, Az.: VIII B 19/88

Rechtsmittel gegen die Verbindung von Verfahren

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.01.1989
Aktenzeichen
VIII B 19/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 384

Tatbestand

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beteiligte A haben im Jahre 1979 ein Mietwohnhaus in . . . erworben, die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt und anschließend in den Jahren 1979 und 1980 an verschiedene Erwerber veräußert. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) vertrat nach einer Betriebsprüfung die Ansicht, daß der Kläger und der Beteiligte A in den Streitjahren eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet hätten und daß diese Gesellschaft mit dem Verkauf der Eigentumswohnungen gewerblich tätig geworden sei.

2

Er erließ für die Streitjahre 1979 und 1980 Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit sowie Gewerbesteuermeß- und Gewerbesteuerbescheide gegen den Kläger und den Beteiligten A.

3

Beide erhoben nach erfolglosen Einspruchsverfahren Klage zum Finanzgericht (FG).

4

Durch Beschluß vom 31. Juli 1987 hat das FG die Klageverfahren des Klägers (Az. des FG: . . .) und des Beteiligten A (Az. des FG: . . .) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der dem Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, daß den Beteiligten gegen den Beschluß die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zustehe.

5

Gegen den ihm am 6. August 1987 zugestellten Beschluß des FG hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 1987 - beim FG eingegangen am 19. August 1987 - Beschwerde eingelegt.

6

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

7

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig (nicht statthaft).

8

Gegen die Verbindung von Verfahren ist ein selbständiges Rechtsmittel nicht gegeben. Nach § 128 Abs. 2 FGO können u. a. "prozeßleitende Verfügungen . . ., Beschlüsse . . . über Verbindung und Trennung von Verfahren . . . nicht mit der Beschwerde angefochten werden". Derartige Beschlüsse begründen allenfalls einen Verfahrensmangel i. S. des § 118 Abs. 3 FGO, wenn das FG sie ohne sachlichen Grund gefaßt hat oder wenn einer derVerfahrensbeteiligten dadurch verfahrensrechtlich in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. BFH-Beschluß vom 8. September 1982 I B 31/82, BFHE 136, 355, BStBl II 1982, 738 m. w. N.). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

9

Die vom FG erteilte fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann nicht bewirken, daß die nach dem Gesetz unstatthafte Beschwerde als zulässig anzusehen ist (vgl. Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 55 Rz. 27).

10

Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, daß die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 135 Abs. 2 FGO), hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird jedoch gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abgesehen, weil davon auszugehen ist, daß die Beschwerde bei zutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung nicht eingelegt worden wäre.