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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.10.1988, Az.: IX B 164/88

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.10.1988
Aktenzeichen
IX B 164/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 21227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 168

Tatbestand:

1

Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluß vom 29.April 1988 das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1982 bis 1984 mit der Begründung eingestellt, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 27.April 1988 zurückgenommen habe.

2

Mit Schreiben vom 18.Juli 1988 --beim FG eingegangen am 2.August 1988-- legte der Kläger persönlich gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein und machte sinngemäß geltend, daß er seine Klage nur deshalb zurückgenommen habe, weil ihm vom Gericht zu verstehen gegeben worden sei, er müsse --wenn sein Begehren Erfolg haben solle-- seine geschiedene Ehefrau zur Unterschrift unter die Anlage U bewegen. Dabei habe das Gericht aber wahrscheinlich verkannt, daß es ihm mit dem Einspruchs- und dem Klageverfahren gerade darum gegangen sei, sich diese Möglichkeit offenzuhalten. Deshalb beantrage er nochmals, die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) aufzuheben, damit er weiterhin um die Unterschrift kämpfen könne.

3

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet.

4

Der Kläger beantragt, zum Teil sinngemäß, den Beschluß des FG aufzuheben und ihm wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

5

Das FA hat keinen Antrag gestellt.

Gründe

6

Die Beschwerde ist unzulässig.

7

Nach Art.1 Nr.1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt nach Art.1 Nr.1 Satz 2 BFHEntlG auch für die Einlegung der Beschwerde.

8

Diese Voraussetzungen hat der Kläger im Streitfall nicht erfüllt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf den Vertretungszwang vor dem BFH zutreffend und ausreichend hingewiesen worden ist. Er hat sich nicht von einer zur Einlegung der Beschwerde befugten Person vertreten lassen und gehört auch selbst nicht zum vertretungsbefugten Personenkreis.

9

Der Senat läßt aus diesem Grunde unerörtert, ob die Beschwerde auch wegen der Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig ist oder ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müßte.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung.

11

Nach § 8 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) war jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

12

Das FG hätte auf die Beschwerde hin --statt sie dem BFH vorzulegen-- zunächst prüfen müssen, inwieweit der Kläger mit ihr die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht hat (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 30.Januar 1980 VI B 116/79, BFHE 129, 538, BStBl II 1980, 300 [BFH 30.01.1980 - VI B 116/79]). Bejahendenfalls hätte es im Urteilsverfahren entweder sachlich über die Klage entscheiden oder aussprechen müssen, daß diese wirksam zurückgenommen ist (BFHE 129, 538, [BFH 30.01.1980 - VI B 116/79] BStBl II 1980, 300 [BFH 30.01.1980 - VI B 116/79]; BFH-Beschluß vom 21.Februar 1985 V B 75/84, BFH/NV 1986, 99).

13

Dem Kläger, der mit seinem Vorbringen offensichtlich die Wirksamkeit der Klagerücknahme in Frage stellen will, wären bei einer solchen Sachbehandlung durch das FG keine Kosten für das Beschwerdeverfahren entstanden. Deshalb hält der Senat die Anwendung des § 8 Abs.1 GKG für geboten.

14

Die Akten gehen an das FG zurück, damit dieses den in der unzulässigen "Beschwerde" enthaltenen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der angegebenen BFH-Rechtsprechung behandelt und über ihn entscheidet.