Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.10.1988, Az.: IX B 111/86
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.10.1988
- Aktenzeichen
- IX B 111/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 21194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1989, 447
Tatbestand:
Das Finanzgericht (FG) hat mit seinem in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 1986 verkündeten Beschluß den Antrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abgelehnt, das Klageverfahren V 632/85 wegen Einkommensteuer 1981 auszusetzen oder ruhen zu lassen. Eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung finden sich in dem klagabweisenden Urteil des FG vom 29. Mai 1986.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluß aufzuheben. Ihre Beschwerde gegen das klagabweisende Urteil wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat mit Beschluß vom selben Tage (IX B 141/86) als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des FG, mit dem dieses eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens abgelehnt hat, ist unzulässig. Es fehlt den Klägern für ihr Rechtsmittel an einem Rechtsschutzbedürfnis, nachdem ihre Klage in der Einkommensteuersache 1981 durch Urteil rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Eine Beschwerde gegen einen die Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluß wird unzulässig, sobald der Rechtsstreit in der Sache durch Urteil abgeschlossen worden ist. Denn dadurch ist es dem Beschwerdegericht unmöglich geworden, den die Aussetzung ablehnenden Beschluß --sofern er rechtsfehlerhaft sein sollte-- aufzuheben und das Verfahren bei der Vorinstanz in den Stand vor Ergehen des ablehnenden Beschlusses zurückzuversetzen (ausführlich hierzu Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluß vom 22. Dezember 1972 IV B 443/72, Die Öffentliche Verwaltung 1972, 278).