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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.06.1988, Az.: IX E 1/88

Unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.06.1988
Aktenzeichen
IX E 1/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 15582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1988, 726

Tatbestand

1

Mit Beschluß vom 11. Juni 1987 IX B 17/87 in Sachen Richterablehnung hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. Dezember 1986 III 780/86 als unzulässig verworfen, weil sich die Kläger nicht von einer zur Einlegung der Beschwerde befugten Person haben vertreten lassen und selbst nicht zum vertretungsbefugten Personenkreis gehören.

2

Mit der Kostenrechnung vom 17. November 1987 (KostL 1098/87 - IX B 17/87 -) hat die Kostenstelle des BFH unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 11. Juni 1987 IX B 17/87 die von dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von 1.768,00 DM auf 60,00 DM festgesetzt.

3

Gegen diese Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung. Der Erinnerungsführer macht geltend, er habe die Beschwerde nicht ohne hierzu befugten Vertreter einlegen wollen.

4

Der BFH hätte demnach in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorsorglich darauf hinweisen müssen, daß gegen die Zulässigkeit der Beschwerde nach dem seinerzeitigen Stand des Verfahrens Bedenken beständen.

Entscheidungsgründe

5

Die Erinnerung ist nicht begründet.

6

Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) liegen nicht vor. Im übrigen kann der Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren nicht einwenden, daß die mit ihrem Ergehen rechtskräftige und unanfechtbare Beschwerdeentscheidung des Senats unrichtig sei (vgl. Beschlüsse des BFH vom 31. Juli 1985 III E 1/85, BFH/NV 1986, 110 und vom 24. September 1986 VI E 2/86, BFH/NV 1987, 732).

7

Der Erinnerungsführer schuldet die gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG angesetzten Kosten; die Gebühren sind bei einem Streitwert bis zu 1.800,00 DM mit 60,00 DM in zutreffender Höhe bestimmt worden (§ 11 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2, § 11 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1371 GKG).

8

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).

9
10

Anmerkung: Ebenso hat der Senat am selben Tag in der Sache IX E 2/88 entschieden.