Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.06.1988, Az.: II S 5/88
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 08.06.1988
- Aktenzeichen
- II S 5/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 21180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1989, 642
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, "im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides vom 8.10.1984 in Höhe von ... DM zu verbescheiden."
Das Finanzamt widerspricht diesem Antrag.
Gründe
Der Senat legt den Antrag zugunsten des Klägers dahin aus, daß er die Aussetzung der Vollziehung des betreffenden Steuerbescheides gemäß§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides setzt als vorläufige Maßnahme voraus, daß der betreffende Steuerbescheid in einem Hauptverfahren noch abgeändert oder aufgehoben werden kann. Das ist hier nicht der Fall, weil der Steuerbescheid bestandskräftig ist. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 17. Dezember 1987 die Klage gegen den Steuerbescheid abgewiesen und die Revision nicht zugelassen; die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hiergegen hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage zurückgewiesen.