Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.03.1988, Az.: II B 175/87
Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 16.03.1988
- Aktenzeichen
- II B 175/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1989, 586
Entscheidungsgründe
Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ihnen sei das rechtliche Gehör verweigert worden, genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur Bezeichnung dieses Verfahrensmangels hätte auch gehört, daß die Kläger substantiiert darlegen, wozu sie sich nicht äußern konnten und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355). In dieser Hinsicht haben die Kläger aber nichts vorgetragen. Wenn sie nichts mehr zu sagen hatten, dann konnte ihnen das Finanzgericht auch nicht das rechtliche Gehör verweigert haben. Im übrigen sieht der Senat gem. Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung seiner Entscheidung ab.