Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.01.1988, Az.: IX R 155/83
Berichtigungsfähigket der eindeutig unzutreffenden Parteibezeichnung im Urteil durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 20.01.1988
- Aktenzeichen
- IX R 155/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1990, 104
Entscheidungsgründe
Gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Hierunter fällt auch eine eindeutig unzutreffende Parteibezeichnung. Diese liegt unter anderem vor, wenn das Urteil als Klägerin eine nicht mehr existente Person benennt, deren Parteistellung inzwischen auf eine andere Person übergegangen ist (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 15. Aufl., § 319 Rdnr. 14). So liegt es hier, da die Klägerin A während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorben und an ihre Stelle B als Alleinerbin getreten ist. Der erkennende Senat ist im Rahmen des Revisionsverfahrens für die Berichtigung zuständig (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 107 FGO Tz. 3, mit Rechtsprechungsnachweisen).