Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.05.1987, Az.: IX R 189/87
Zulässigkeit einer Verfahrensrüge bei nicht ausreichender Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels durch die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.05.1987
- Aktenzeichen
- IX R 189/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 15596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1987, 592
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben unter anderem im Streitjahr 1983 eine Bauernkate grundlegend und umfassend renoviert. Den von ihnen erstrebten Abzug der Bauaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie deren Verteilung nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) mit dem Einkommensteuerbescheid für 1983 ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen, ohne hiergegen die Revision zuzulassen. Die Kläger haben gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde (Az. IX B 41/87) und Revision eingelegt. Mit der Revision rügen sie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), wie der erkennende Senat des FG in der mündlichen Verhandlung selbst bekundet habe. Danach habe sich eine in dieser Weise erstmalige Zusammensetzung des Senats ergeben, die zu Zweifeln Anlaß gebe, daß alle Mitglieder des Senats mit der Problematik des Streitfalls hinreichend vertraut gewesen seien. In der Sache selbst habe das FG verkannt, daß abziehbarer Erhaltungsaufwand gegeben sei, wie dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1 274, BStBl I 496), der hier einschlägig ist, findet die Revision grundsätzlich nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Das ist nicht der Fall. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist nach dem Beschluß des Senats vom gleichen Tage IX B 41/87 unzulässsig.
Allerdings bedarf es der Zulassung der Revision nicht, wenn die in § 116 FGO aufgeführten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt werden. Die Kläger haben jedoch den behaupteten wesentlichen Verfahrensmangel der nicht vorschriftsgemäßigen Besetzung des Gerichts (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend gerügt. Nach § 120 Abs. 2 FGO darf der BFH als Revisionsgericht über die Begründetheit einer Verfahrensrüge nur dann entscheiden, wenn der Revisionskläger die Tatsachen bezeichnet hat, die den Mangel ergeben. Eine Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig, wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen schon als solche nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, den behaupteten Verfahrensmangel darzutun (Beschlüsse des BFH vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384, und vom 20. Dezember 1985 VIII R 32/85, BFH/NV 1986, 298). So liegt der Fall hier.
Die Kläger haben nicht dargelegt, deshalb das FG nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sein soll, sondern insoweit nur auf Äußerungen des FG in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Senat hat schon Bedenken, ob hierin eine ausreichende Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Dezember 1986 zu sehen ist und diese für zulässig zu halten. Selbst wenn man dies aber zugunsten der Kläger als möglich unterstellt, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll nur, daß die Beteiligten auf "etwaige Bedenken hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Besetzung des Senats hingewiesen" wurden. Hieraus läßt sich jedoch nicht erkennen, weshalb das FG mangelhaft besetzt gewesen sein sollte. Die Kläger hätten vielmehr anhand der Geschäftsordnung des FG darlegen müssen, worauf sich ihre Besetzungsrüge erstreckt (vgl. den Beschluß in BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384).
Ob die Rüge der Verletzung materiellen Rechts durchgreift, darf der Senat gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht prüfen.