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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.04.1987, Az.: V B 73/86

Berichtigung eines Vorsteuerabzugs bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgeltss für eine steuerpflichtige Lieferung ohne sonstige Leistung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.04.1987
Aktenzeichen
V B 73/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1987, 604

Entscheidungsgründe

1

Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden, so haben der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1973). Die sich hieraus ergebende Berichtigungspflicht der beteiligten Unternehmer (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juni 1975 V R 42/74, BFHE 116, 201, BStBl II 1975, 755) setzt voraus, daß Uneinbringlichkeit vorliegt. Entgegen der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA -) in der Nichtzulassungsbeschwerde vertretenen Auffassung hat demnach der Leistungsempfänger (Schuldner der Forderung) seinen Vorsteuerabzug nicht allein deshalb zu berichtigen, weil, wie das FA ausführt, "die Uneinbringlichkeit des Entgelts beim Gläubiger bejaht wird".

2

Die Beurteilung durch den Gläubiger braucht den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen nicht zu entsprechen; würde man für die Verpflichtung des Schuldners zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs lediglich auf die Behandlung durch den Gläubiger abstellen, so könnte der Gläubiger den Schuldner aus dem - berechtigt vorgenommenen - Vorsteuerabzug drängen. Eine derartige Auffassung wird - entgegen der Meinung des FA - in Abschn. 223 Abs. 5 Satz 6 der Umsatzsteuer-Richtlinien nicht vertreten; diese Verwaltungsanordnung steht auch im Einklang mit den Grundsätzen des BFH-Beschlusses vom 10. März 1983 V B 46/80 (BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389); einer weiteren Klärung durch das angestrebte Revisionsverfahren bedarf dies nicht.

3

Sollte das FA mit seinen Ausführungen gemeint haben, daß die - berechtigte - Annahme der Uneinbringlichkeit der Forderung durch den Gläubiger die Verpflichtung des Schuldners zur Berichtigung seines Vorsteuerabzugs zur Folge habe, so entspricht dies im Ergebnis dem Gesetz. Zwar ergibt sich die Verpflichtung des Schuldners nicht als Rechtsfolge des Handelns des Gläubigers; der Schuldner ist jedoch verpflichtet, seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen, weil in diesem Fall die Uneinbringlichkeit der Forderung selbst feststeht.

4

Von diesen Rechtsgrundsätzen ist im übrigen auch das Finanzgericht ausgegangen; die Frage der richtigen Rechsanwendung im Einzelfall bleibt für die Zulassung der Revision außer Betracht.

5

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) ohne Angabe von Gründen.