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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.12.1986, Az.: VIII B 39/86

Verfristung einer Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.12.1986
Aktenzeichen
VIII B 39/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1988, 711

Tatbestand

1

Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 14. Januar 1986 VIII 394/85 erkannt, daß die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1969 zurückgenommen ist.

2

Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 1986 Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist nicht begründet worden.

3

Der Senat wertet das Schreiben vom 19. Februar 1986 als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

Entscheidungsgründe

4

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.

5

Nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Frist zur Begründung kann nicht verlängert werden (BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824).

6

Nach § 56 FGO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Versäumung der Frist war nicht unverschuldet. Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils auf die Frist zur Begründung der Beschwerde ausreichend und zutreffend hingewiesen worden.

7
8

Anmerkung: Die Beschlüsse vom 30. Dezember 1986 VIII B 40 bis 43/86 sind im wesentlichen in gleicher Weise begründet.