Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.10.1986, Az.: IX R 125/86
Rüge der unterlassenen Beiladung als absoluter Revisionsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 07.10.1986
- Aktenzeichen
- IX R 125/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 15382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1987, 784
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte mit ihrem Ehemann, dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Verfahren IX R 67/82, in der Einkommensteuererklärung für 1976 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Höhe von 10.000,00 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erlassenen Einkommensteuerbescheid die AfaA ab, weil Gründe für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht erkennbar seien. Hiergegen legte der Kläger im eigenen Namen Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin als unzulässig, die des Klägers als unbegründet ab. Hinsichtlich der Klägerin fehle das in § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebene außergerichtliche Vorverfahren. Das FG ließ die Revision hinsichtlich der Klage des Klägers zu. Beide Kläger haben gegen das FG-Urteil Revision eingelegt (Az. IX R 67/82). Der Senat hat das Revisionsverfahren der Klägerin von dem des Klägers abgetrennt.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision gegen das FG-Urteil Verletzung formellen Rechts. Das FG habe § 60 Abs. 3 FGO verletzt, da es ihre notwendige Beiladung zum Verfahren des Klägers unterlassen habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I, 1147, BStBl I, 462) findet die Revision ohne Zulassung nur statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10.000,00 DM übersteigt. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Das FG hat die Revision hinsichtlich der Klägerin auch nicht zugelassen. Die Beschränkung der Zulassung auf die Klage des Klägers durch das FG ist wirksam, weil es sich um einen Fall der subjektiven Klagenhäufung handelt, ohne daß die Entscheidung gegenüber den Klägern nur einheitlich ergehen könnte (Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 8 D; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 115 FGO Tz. 73). Denn gegen den Zusammenveranlagungsbescheid im Rahmen der Einkommensteuer kann jeder Ehegatte unabhängig vom anderen vorgehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, BStBl II 1977, 321).
Die Rüge der unterlassenen notwendigen Beiladung der Klägerin erfüllt auch keinen der Tatbestände für die Annahme einer zulassungsfreien Revision i. S. des § 116 FGO, insbesondere nicht des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Diese Rüge ist im übrigen schon deshalb nicht schlüssig, weil die Klägerin als solche bereits Verfahrensbeteiligte i. S. des § 57 Nr. 1 FGO war. Beigeladen kann nur werden, wer nicht Kläger oder Beklagter ist (Tipke/Kruse, a.a.O., § 60 FGO Tz. 2 a. E.).
Anmerkung: Daß die Rüge der unterlassenen Beiladung keinen absoluten Revisionsgrund gemäß § 119 FGO bildet, hat der BFH bereits mit Beschluß vom 22. Januar 1985 IX R 120/83 unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1977 VII CB 74/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1977, 512 = StRK FGO § 119 Nr. 3 R. 34 und Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 119 FGO Anm. 16 entschieden. Soweit dort statt § 119 Nr. 4 FGO unzutreffend die Vorschrift des § 119 Nr. 3 FGO genannt wird, handelt es sich um einen im Anschluß an die erwähnten Fundstellen fortgeführten Zitierfehler.