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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.09.1986, Az.: VIII E 1/86

Auslegung der Formulierung dass ein prozessualer Antrag gegenstandslos sein dürfte

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.09.1986
Aktenzeichen
VIII E 1/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1987, 259

Entscheidungsgründe

1

Die Formulierung, daß ein prozessualer Antrag "gegenstandslos sein dürfte", läßt mehrere unterschiedliche Auslegungen zu. Sie kann bedeuten, daß die Hauptsache bezüglich dieses Antrags für erledigt erklärt wird. Sie kann eine Rücknahme des Antrags zum Inhalt haben. Sie kann aber auch als bloße Ankündigung einer Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung zu verstehen sein, mit welcher der Gegenseite nahegelegt werden soll, sich zu diesen Fragen zu äußern. Insbesondere dann, wenn derartige Erklärungen von fachkundigen und berufsmäßigen Prozeßvertretern abgegeben werden, ist das Gericht nicht gehalten, sich durch Rückfragen jeweils über den Inhalt des Gewollten zu vergewissern.