Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.09.1986, Az.: VI E 2/86
Unanfechtbarkeit eines Verwerfungsbeschlusses als letztinstanzliche Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 24.09.1986
- Aktenzeichen
- VI E 2/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 15728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1987, 732
Tatbestand
Die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde vom Senat durch Beschluß vom 20. Februar 1986 VI R 177/85 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt.
Die danach vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten wurden von der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs durch Kostenrechnung vom 12. März 1986 KostL 307/86 (VI R 177/85) gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 173,00 DM festgesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen von 172,00 DM für einen Streitwert von 3.000,00 DM und Schreibauslagen in Höhe von 1,00 DM.
Gegen die Entscheidung wendet sich der Erinnerungsführer mit seinem Schreiben vom 23. März 1986. Er macht geltend, der Streitwert und damit die Gebühr seien zu hoch angesetzt. Zudem hätten die Gerichtskosten hälftig dem Finanzamt auferlegt werden müssen, da er nur bedingt verloren habe. Auch sehe er das Urteil nicht als rechtskräftig an, da mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen worden sei.
Der Vertreter der Staatskasse hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß der Erinnerungsführer nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten ist. Denn für einen Rechtsbehelf dieser Art ist ein Vertretungszwang nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Soweit der Erinnerungsführer sich dagegen wendet, daß ihm die Kosten des Revisionsverfahrens VI R 177/85 auferlegt worden sind, kann er damit im vorliegenden Erinnerungsverfahren schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Verwerfungsbeschluß des Senats als letztinstanzliche Entscheidung im Zeitpunkt seines Ergehens unanfechtbar wurde und damit endgültig ist. Im übrigen trägt der Erinnerungsführer zu Unrecht vor, daß er nur "bedingt" verloren habe; denn in der Kostenentscheidung des Beschlusses VI R 177/85 sind dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens voll auferlegt worden.
Auch der Höhe nach ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden. Die Kostenstelle ist zu Recht gemäß § 11 Abs. 2 GKG von einem Streitwert von 3.000,00 DM ausgegangen, da der Erinnerungsführer im Klageverfahren für alle drei Streitjahre eine Herabsetzung der Einkommensteuer um je 1.000,00 DM beantragt hatte. Für das Revisionsverfahren im allgemeinen ist nach Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) die doppelte Gebühr anzusetzen. Diese beträgt bei einem Streitwert von 3.000,00 DM 172,00 DM.
Die angegriffene Kostenentscheidung ist nach alledem nicht zu beanstanden. Auch Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung (§ 8 GKG) liegen nicht vor.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.