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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.06.1986, Az.: I E 4/86

Begründetheit einer Erinnerung gegen den der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Streitwert

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.06.1986
Aktenzeichen
I E 4/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 15407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1987, 801

Tatbestand

1

Die Kostenschuldnerin, Erinnerungsführerin, Klägerin und Revisionsklägerin

2

63(Klägerin) hatte gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt. Der erkennende Senat hatte dieses Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen und der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

3

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren festgesetzt.

4

Mit ihrer Erinnerung macht die Klägerin geltend, die Kosten seien "nach § 137 Satz 2 FGO dem Beklagten aufzuerlegen, da das Verfahren durch Verschulden des FG - unrichtige Rechtsmittelbelehrung und keine ausdrückliche Ablehnung der Grundsatzrevision - entstanden ist".

Entscheidungsgründe

5

Die Erinnerung ist nicht begründet.

6

Mit der Erinnerung dürfen nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung, insbesondere also gegen den Ansatz einzelner Rechnungsposten oder deren Höhe, geltend gemacht werden. Das hat die Klägerin nicht getan. Sie wendet sich weder gegen den der Kostenberechnung zugrunde liegenden Streitwert noch gegen den nach Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) entsprechend der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG) ermittelten Gebührenbetrag noch gegen die angesetzten Schreibauslagen. Das Vorbringen der Klägerin zielt vielmehr ab auf eine Anfechtung der Kostenentscheidung als solche. Das ist nicht Gegenstand einer Erinnerung. Die Entscheidungen des BFH sind nach der Finanzgerichtsordnung unanfechtbar.

7

Gründe, die für eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 8 GKG sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.