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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.04.1986, Az.: IX B 20/85

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.04.1986
Aktenzeichen
IX B 20/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 15517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1986, 539

Tatbestand

1

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) haben für das Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 1983 beim Finanzgericht (FG) Prozeßkostenhilfe unter Erklärung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Das FG hat den Antrag wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.

2

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines eigengenutzten Einfamilienhauses mit übergroßer Grundstücksfläche. Sie machten hierfür als Nutzungswert unter Ansatz einer marktüblichen Miete von 5 000 DM einen Werbungskostenüberschuß von 15 000 DM geltend. Dagegen stellte sich der Beschwerdegegner, das Finanzamt, auf den Standpunkt, daß der Nutzungswert nach § 21a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 (vgl. insbesondere dessen Absatz 5) zu ermitteln sei, so daß sich ein Werbungskostenüberschuß von nur 6 000 DM ergab.

Entscheidungsgründe

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat mit Recht verneint, daß die Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, und daher zutreffend den Prozeßkostenhilfeantrag abgelehnt (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO).

4

Als Nutzungswert eines Einfamilienhauses mit übergroßer Grundstücksfläche ist nach § 21a Abs. 5 EStG 1981 mindestens der Betrag anzusetzen, der sich ergäbe, wenn die Grundstücksfläche nicht größer als das Zwanzigfache der bebauten Fläche wäre. Dies bedeutet, wie das FG unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. April 1972 VIII R 138/70 (BFHE 106, 57, BStBl II 1972, 759) zutreffend ausgesprochen hat, bei einem Werbungskostenüberschuß, daß der nach § 21a EStG 1981 ermittelte geringere Betrag maßgebend ist.