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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.04.1986, Az.: II B 56/86

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.04.1986
Aktenzeichen
II B 56/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1987, 316

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kl. bei ihrer Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten war, wie Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs dies vorschreibt und worauf der Kl. durch die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war (§ 155 FGO, § 574 ZPO).