Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.04.1986, Az.: II B 56/86
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 09.04.1986
- Aktenzeichen
- II B 56/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1987, 316
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kl. bei ihrer Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten war, wie Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs dies vorschreibt und worauf der Kl. durch die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war (§ 155 FGO, § 574 ZPO).