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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.02.1986, Az.: VII B 114/85

Aufnahme eines Betriebs zur Milcherzeugung nach Investitionen; Berechnung einer Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung; Milchquote

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.02.1986
Aktenzeichen
VII B 114/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 11032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Hamburg

Fundstelle

  • BFHE 146, 1 - 4

Amtlicher Leitsatz

Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Falle eines negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheids nach der MGVO.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) übernahm im November 1981 einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Inventar mit der Absicht, die Milcherzeugung nach Investitionen aufzunehmen. Am 18. Juli 1984 lieferte er erstmals Milch; die Milchanlieferung vom 18. Juli 1984 bis 31. März 1985 an die Milchzentrale E. betrug 48 978 kg. Diese Milchzentrale lehnte die Berechnung einer Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) - sog. Milchquote - für den Antragsteller ab, da dieser am 2. April 1984 noch kein Milchlieferant gewesen sei. Unter dem 31. März 1985 erteilte die Milchzentrale dem Antragsteller eine Abrechnung für die Zeit vom 2. April 1984 bis 31. März 1985, wonach unter Zugrundelegung einer Referenzmenge von 0 kg eine Abgabe in Höhe von 21.143,98 DM zu entrichten ist.

2

Mit Schreiben vom 20. Juni 1984 an den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt - HZA -) beantragte der Antragsteller die Neuberechnung einer Referenzmenge entsprechend der MGVO mit der Begründung, er beabsichtige, die Milchlieferung für den von ihm übernommenen Betrieb in vier Wochen aufzunehmen und beantrage daher, ihm eine Referenzmenge entsprechend der von ihm vorgesehenen Kuhzahl von 35 Stück zuzuteilen. Unter dem 28. Juni 1984 teilte das HZA dem Antragsteller mit, es könne seinem Antrag nicht entsprechen und empfahl ihm, sich mit dem für ihn zuständigen Amt für Land- und Wasserwirtschaft in Verbindung zu setzen. Der Antragsteller hatte am 20. Juni 1984 bei diesem Amt die Erteilung einer Bescheinigung zur Anerkennung einer Anlieferungs-Referenzmenge bei besonderen Situationen nach § 9 Abs. 2 MGVO beantragt. Das Amt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 1984 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch am 22. April 1985 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das VG wies die Klage ab; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ferner legte der Antragsteller am 21. März 1985 ... Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein und stellte dort den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung; das BVerfG hat darüber bisher noch nicht entschieden. Am 26. November 1985 beantragte der Antragsteller beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft, ihm, als Junglandwirt, eine angemessene Referenzmenge zuzuteilen; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.

3

Mit Schreiben vom 25. März 1985 legte der Antragsteller "gegen die Festsetzung (bzw. Nichtfestsetzung) einer Anlieferungs-Referenzmenge sowie gegen die Mitteilung der Milchzentrale an das Hauptzollamt Einspruch ein" und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Da das HZA bis dahin darüber nicht entschieden hatte, beantragte er mit Schreiben vom 4. Juni 1985 beim Finanzgericht (FG), "die Vollziehung der Anlieferungs-Referenzmengen-Festsetzung und der Abgabenfestsetzung gemäß MGVO auszusetzen". Zur Begründung führte er u. a. aus, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bedeute für ihn eine unbillige Härte, da von ihm eine Abgabe von rd. 25.000,00 DM erhoben werden solle, so daß er auf Monate hinaus kein Milchgeld erhalten werde; er sei jedoch für seinen eigenen Lebensunterhalt und für den Lebensunterhalt seiner Familie auf das Milchgeld angewiesen.

4

Das FG wies den Antrag zurück (vgl. den Beschluß des FG vom 16. August 1985 IV 133/85 S-H in einer Parallelsache, EFG 1985, 567).

5

II.

Das FG hat den Antrag des Antragstellers, die Vollziehung der streitigen Referenzmengenfeststellung auszusetzen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

6

Nachdem die Milchzentrale die Feststellung einer Referenzmenge abgelehnt hatte, stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 1984 beim HZA den Antrag "auf Neuberechnung einer Garantiemenge" entsprechend der MGVO. Darin ist ein Antrag nach § 10 Abs. 3 MGVO auf Feststellung einer bestimmten Referenzmenge durch das HZA zu sehen. Diesen Antrag hat das HZA mit Bescheid vom 28. Juni 1984 abgelehnt. Diese Entscheidung ist ein Verwaltungsakt. Er ist ein negativer Referenzmengen-Feststellungsbescheid und vergleichbar z. B. dem negativen Gewinnfeststellungsbescheid des Finanzamts - FA - (Entscheidung des FA, entgegen dem Antrag des Steuerpflichtigen keine Verlüste festzustellen), dessen Eigenschaft als Verwaltungsakt nicht streitig ist (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 17. Januar 1985 IV B 65/84, BFHE 143, 10, BStBl II 1985, 299).

7

Dieser Bescheid vom 28. Juni 1984 ist Gegenstand des Aussetzungsantrags. Die vom FG verneinte Frage, ob die Entgegennahme der Mitteilung der Milchzentrale, keine Referenzmenge feststellen zu wollen, durch das HZA einen Verwaltungsakt darstellt, stellt sich also im vorliegenden Fall nicht.

8

Der Antragsteller möchte mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einstweilen so gestellt werden, daß die von ihm angestrebte Referenzmenge bei der Festsetzung der Milchabgabe berücksichtigt wird. Wie der erkennende Senat durch Beschluß vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85 (zur Veröffentlichung bestimmt, Abdruck ist den Ausfertigungen dieser Entscheidung beigefügt) entschieden hat, ist in Fällen, in denen ein Milcherzeuger begehrt, für ihn im Wege vorläufigen Rechtsschutzes eine höhere Referenzmenge vorzusehen als die bisher festgestellte, Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Im Unterschied zu diesem Fall hat es im vorliegenden Fall das HZA jedoch abgelehnt, eine Referenzmenge festzustellen. Ob auch im Falle eines solchen negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheids vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung gewährt werden kann, hat der Senat bisher nicht entschieden. Er könnte eine solche Entscheidung ohne Anrufung des Großen Senats des BFH nicht treffen. Denn, wie der Senat im zuletzt zitierten Beschluß dargelegt hat, entspricht diese Rechtsfrage jener, die sich bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid stellt. Die letztgenannte Frage hat der IV. Senat des BFH dem Großen Senat mit Beschluß in BFHE 143, 10, BStBl II 1985, 299 [BFH 17.01.1985 - IV B 65/84] vorgelegt. Der Große Senat hat darüber noch nicht entschieden.

9

Der erkennende Senat ist im vorliegenden Fall nicht gehalten, die Entscheidung des Großen Senats auf die genannte Anfrage des IV. Senats abzuwarten oder seinerseits den Großen Senat nach § 11 Abs. 3 FGO anzurufen. Denn er kann diese Frage unentschieden lassen, da - wie auch immer sie zu entscheiden wäre- das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg haben kann.

10

a)

Nach Auffassung des IV. Senats des BFH im zitierten Vorlagebeschluß ist vorläufiger Rechtsschutz gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Ginge man bei dem negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheid von dem gleichen Rechtsgrundsatz aus - wozu der Senat neigt-, so wäre das Begehren des Antragstellers dahin zu verstehen, daß er die Aussetzung des Bescheids des HZA vom 28. Juni 1984 sowie den Ausspruch begehrt, daß bei der Festsetzung der Milchabgabe vorläufig von einer bestimmten Referenzmenge auszugehen sei. Das so interpretierte Begehren des Antragstellers könnte aber keinen Erfolg haben, da, wie das FG in der Hilfsbegründung seines Beschlusses vom 16. August 1985 zu Recht ausgeführt hat, die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 und 3 FGO nicht erfüllt sind. An der Rechtmäßigkeit des negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheids vom 28. Juni 1984 bestehen nämlich weder ernstliche Zweifel noch hat der Bescheid eine unbillige Härte im Sinne der genannten Vorschrift zur Folge.

11

Da der Antragsteller im maßgebenden Zeitraum kein Milcherzeuger war, hat das HZA grundsätzlich zu Recht die Festsetzung einer Referenzmenge abgelehnt (S 4 MGVO). Der Antragsteller behauptet jedoch, bei ihm liege eine besondere Situation im Sinne des einschlägigen Gemeinschaftsrechts bzw. von § 6 MGVO vor. Diese Situation zu berücksichtigen, ist das HZA nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 3 MGVO indes nur befugt, wenn ihm eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesstelle vorliegt (vgl. den zitierten, beigefügten Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85). Eine solche Bescheinigung liegt aber unstreitig nicht vor. Die Rechtmäßigkeit des negativen Feststellungsbescheids ist also nicht ernstlich zweifelhaft. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, wegen der Erlangung der genannten Bescheinigung vorläufigen Rechtsschutz vor dem VG zu suchen (vgl. den zitierten Senatsbeschluß).

12

Die Vollziehung des negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheids hat auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (vgl. § 69 Abs. 2 und 3 FGO). Die Härten, die die gemeinschaftsrechtliche nationale Milchquotenregelung für solche Milcherzeuger unzweifelhaft mit sich bringt, die wie der Antragsteller ihre Milchproduktion erst nach dem maßgebenden Zeitraum aufgenommen haben und die Voraussetzungen der Härtefallregelungen (vgl. z. B. § 6 MGVO) nicht erfüllen, sind vom nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Normgeber im Interesse der Sanierung des Marktes für Milch und Milcherzeugnisse bewußt in Kauf genommen worden. Außerdem ist die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ohnehin nur zulässig, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BFH-Beschluß vom 19. April 1968 IV B 3/66, BFHE 92, 314, BStBl II 1968, 538); diese Voraussetzung ist hier aber, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht gegeben.

13

b)

Auch falls davon auszugehen wäre, daß vorläufiger Rechtsschutz im vorliegenden Fall nur durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden könnte, wäre dem Begehren des Antragstellers der Erfolg zu versagen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob schon deswegen so zu entscheiden wäre, weil der Antragsteller einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht gestellt hat. Denn auch wenn der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falls in einen solchen nach § 114 FGO umgedeutet werden müßte - was unentschieden bleiben kann-, wäre er abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 FGO nicht erfüllt sind. Es fehlt nämlich zumindest an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zur Frage hingewiesen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheides vorliegen.

14

c)

Mit Recht hat das FG entschieden, daß, soweit der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Abgabenfestsetzung begehrt, sich sein Antrag gegen ein unzuständiges HZA richtet. Zuständig ist allein das HZA Hamburg-Jonas (§ 2 Abs. 2 MGVO).