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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.10.1985, Az.: III B 57/84

Antrag auf Aktenüberlassung an einen Prozessbevollmächtigen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.10.1985
Aktenzeichen
III B 57/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1986, 227

Tatbestand

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte durch seinen Prozeßbevollmächtigten, einen in A ansässigen Steuerberater, im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Akteneinsicht beim Amtsgericht A beantragt. Er hielt an dem Antrag auch noch fest, nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) ihm angeboten hatte, die Akten in dessen Geschäftsräumen in B zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers begründete dies damit, er müsse davon ausgehen, daß ihm das FA die anfallenden Reisekosten nicht ersetzen werde.

2

Das FG gewährte dem Kläger Akteneinsicht in den Räumen des FA. Den darüber hinausgehenden Antrag lehnte es ab.

3

Gegen den Beschluß des FG hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt, die er nicht begründete und der das FG nicht abhalf.

Entscheidungsgründe

4

Die Beschwerde ist unbegründet.

5

1.

Die Entscheidung darüber, an welchem Ort einem Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren ist, ist eine Ermessensentscheidung. Das Beschwerdegericht ist gehalten, bei seiner Entscheidung eigenes Ermessen auszuüben; es hat dabei den vom Gesetzgeber gesteckten Ermessensrahmen zu beachten. Dieser wird durch § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) so gezogen, daß die Einsichtnahme der Akten beim mit der Streitsache befaßten FG die Regel sein soll. Ausnahmen müssen sich auf Sonderfälle (wie z. B. körperliche Behinderung des Beteiligten oder seines Prozeßbevollmächtigten) beschränken (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475).

6

2.

Im Streitfall geht es dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausschließlich um die Ersparnis von Reisekosten.

7

Ob dieser Gesichtspunkt überhaupt eine Ausnahme von § 78 FGO zu begründen vermag, kann der Senat offenlassen. Er rechtfertigt jedenfalls in der vorliegenden Streitsache keine vom Beschluß des FG abweichende Entscheidung. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter brauchen nach dem angefochtenen Beschluß des FG die Akten nicht bei diesem selbst - in Kassel - einzusehen, sondern können das in den Diensträumen des FA in B tun. Dazu sind keine großen Entfernungen zu überbrücken. Denn der Kläger wohnt unmittelbar in B, sein Prozeßbevollmächtigter in dem nur 10 bis 12 km entfernten A. Mithin können keine ins Gewicht fallenden Reisekosten entstehen. Die noch verbleibenden Aufwendungen und Unannehmlichkeiten sind dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten zuzumuten.

8

3.

Eine Entscheidung, die dem Begehren des Klägers entspräche, hielte sich nach alledem nicht in dem vom Gesetz gezogenen Ermessensrahmen.