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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.05.1985, Az.: VIII R 65/84

Unzulässigkeit eines Antrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
17.05.1985
Aktenzeichen
VIII R 65/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1986, 348

Entscheidungsgründe

1

Der Antrag ist unzulässig, weil für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Streitwert kann leicht ermittelt werden. Der Auffassung der Kläger, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe in der Gefahr, daß der Kostenbeamte des Finanzgerichts nur das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Oktober 1966 IV 90/64 (BFHE 87, 551, BStBl III 1967, 433) anwende und damit im Ergebnis die Revision für unzulässig erkläre, kann sich der Senat nicht anschließen. Der Streitgegenstand erschöpfte sich nicht in der Frage, ob der Beigeladene Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielte. Außerdem lassen der Vorbescheid des IV. Senats IV R 86/81 und das Urteil des VIII. Senats VIII R 65/84 den Schluß zu, daß der BFH die Revision als zulässig angesehen hat und folglich einen Wert des Streitgegenstands von über 10.000,00 DM angenommen hat, was durch den Inhalt der BFH-Akte bestätigt wird.

2
3

Anmerkung: Der Beschluß ist auf die Darstellung der Rechtsauffassung des Gerichts beschränkt. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt kann dem Hauptsacheurteil vom 24. Juli 1984 VIII R 65/84 (BFHE 142, 221; BStBl II 1985, 85) sowie dem Parallelverfahren VIII R 66/84 (BFH/NV 1986, 114) entnommen werden.