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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.05.1985, Az.: VIII S 18/84

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.05.1985
Aktenzeichen
VIII S 18/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 31649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1987, 186

Gründe

1

Prozeßkostenhilfe war für 1/12 der Kosten der Prozeßführung zu bewilligen, weil nur in diesem Umfang die beabsichtigte Prozeßführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung, § 114 Abs.1.Satz 1 der Zivilprozeßordnung). Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Senats zur Hauptsache. Danach kommt ein Erfolg des Rechtsmittels gemäß nachfolgender Berechnung in Betracht:

2

Möglicher Umfang des Erfolgs des Rechtsmittels nach den Ausführungen im Urteil vom ...1975 1976 ... (Berechnung folgt) Erfolg, höchstens6,5 % 8,5 % Mißerfolg, mindestens93,5 % 91,5