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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.02.1985, Az.: VIII S 11/84

Entscheidung über die Prozeßkosten nach übereinstimmender Erledigterklärung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
05.02.1985
Aktenzeichen
VIII S 11/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1986, 108

Tatbestand

1

Unter dem Aktenzeichen VIII B 1/84 ist beim erkennenden Senat eine Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision der Antragstellerin einer KG, anhängig, die Ergänzungsbescheide zu den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheiden 1973 und 1974 zum Gegenstand hat. In den Ergänzungsbescheiden hatte der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) festgestellt, daß der Gewinn/Verlust nicht aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt worden sei.

2

Der Steuerberater L., der im Verfahren VIII B 1/84 die Antragstellerin vertritt, beantragte mit Schreiben vom 14. Mai 1984 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1974 betreffend den Gesellschafter A. und mit einem gesonderten Schreiben vom selben Tage die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1974 und 1975 des Gesellschafters B.

3

Nachdem das FA die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide betreffend A. und B. antragsgemäß ausgesetzt hatte, erklärte der Steuerberater L. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4

Das FA hat zur Frage der Erledigung der Hauptsache keine Erklärung abgegeben. Es beantragt mit Schriftsatz vom 22. August 1984,

die Kosten des Verfahrens "der Antragstellerin" aufzuerlegen.

5

Der BFH sei, so führt das FA aus, für die Anträge nicht zuständig gewesen. Auch seien die Anträge unzulässig, weil sie nicht zunächst beim FA gestellt worden seien und weil die Antragstellerin nicht für die persönlichen Steuern der Gesellschafter Aussetzung der Vollziehung beantragen könne.

Entscheidungsgründe

6

Der Senat hat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Denn es liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten vor. Zwar hat nur der als Prozeßbevollmächtigter auftretende Steuerberater ausdrücklich die Hauptsache für erledigt erklärt. Das FA hat jedoch dadurch, daß es sich im Schriftsatz vom 22. August 1984 auf einen Antrag zur Kostenentscheidung beschränkte, schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß es ebenfalls den Rechtsstreit als in der Hauptsache für erledigt ansieht (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705).

7

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Denn die Anträge waren unzulässig.

8

1.

Antragstellerin war, wie sich aus dem Inhalt der Antragschreiben zweifelsfrei ergibt, die KG und nicht die Gesellschafter A. und B. Der Steuerberater L. war nur von der KG, nicht aber von den einzelnen Gesellschaftern bevollmächtigt. Er ist erkennbar nur für die KG aufgetreten, in deren Namen er die Anträge gestellt hat.

9

Der KG fehlt die Aktivlegitimation zur Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der ihre Gesellschafter betreffenden Einkommensteuerbescheide.

10

2.

Überdies konnte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der genannten Einkommensteuerbescheide beim BFH nicht in zulässiger Weise gestellt werden. Gemäß § 69 Abs. 3 FGO kann zwar auch das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Gericht der Hauptsache war indes, bezogen auf die Einkommensteuerbescheide, deren Vollziehungsaussetzung begehrt wurde, nicht der BFH. Die Bescheide waren - soweit erkennbar - bisher nur mit dem Einspruch angefochten. Gericht der Hauptsache hätte deshalb allenfalls gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO das zuständige Finanzgericht (FG) sein können.

11

3.

Auch eine Umdeutung der Anträge in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Ergänzungsbescheids zum einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid betreffend die KG (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1968 IV B 40/68, BFHE 93, 543, BStBl II 1969, 40) wäre nicht in Betracht gekommen, denn die Antragstellerin hat nicht dargetan, daß die Einkommensteuerbescheide 1974 und 1975 auf diesem Ergänzungsbescheid beruhen. Selbst beim Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ergänzungsbescheids könnte nicht von einer positiven Feststellung ausgegangen werden, daß die Buchführung in 1973 ordnungsgemäß war (s. hierzu auch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1978 VIII R 10/76, BFHE 127, 119, BStBl II 1979, 440).