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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.01.1985, Az.: VII B 63/84

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe nach Instanzbeendigung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
10.01.1985
Aktenzeichen
VII B 63/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1985, 97

Tatbestand

1

Der Beschwerdeführer klagte gegen seine Inanspruchnahme als Schuldner von Mineralölsteuer durch das Hauptzollamt (HZA) und stellte zugleich den Antrag, ihm "das Armenrecht" zu gewähren. Nachdem das HZA die Steuer aus Billigkeitsgründen erlassen und die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, wurden dem Beschwerdeführer durch den ihm am 5. September 1984 zugestellten Beschluß der Vorinstanz vom 27. August 1984 gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens auferlegt. Durch den angefochtenen Beschluß wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe, wie sich aus dem Beschluß vom 27. August 1984 ergebe, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt.

Entscheidungsgründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß die Beschwerde erst nach Beendigung der Instanz - mit Zustellung des Beschlusses vom 27. August 1984 - eingelegt worden ist. Denn der Grundsatz, daß eine erst nach Instanzbeendigung eingelegte Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe unzulässig ist, gilt nicht, wenn das Gericht - wie hier - über den Antrag erst so spät entschieden hat, daß die Beschwerde vor Abschluß der Instanz nicht eingelegt werden konnte (Beschluß des Senats vom 7. August 1984 VIII B 27/84, BFHE 141, 494, 496). Die Beschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil die zugehörige Hauptsache - das Klageverfahren, und zwar hier nur wegen des Kostenpunktes - nicht, wie es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die Versagung vom Prozeßkostenhilfe erforderlich ist, an den Bundesfinanzhof (BFH) gelangen kann (vgl. Beschluß vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600, für den Fall der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung durch unanfechtbaren Beschluß nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG -, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932, in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1980, BGBl I 1980, 1147, BStBl I 1980, 462). So verhält es sich hier. Denn der Beschluß der Vorinstanz vom 27. August 1984 ist, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung deutlich gemacht, gemäß Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG unanfechtbar (ebenso für diesen Fall Beschluß des Senats vom 23. September 1980 VII B 50/80 - unveröffentlicht -).