Bundesfinanzhof
Urt. v. 05.12.1984, Az.: I R 77/80
Ermäßigter Steuersatz; Ausländische Einkünfte; Betrieb von Handelsschiffen; Veräußerungsgewinn
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 05.12.1984
- Aktenzeichen
- I R 77/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Niedersächsisches FG
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 142, 481 - 482
- BStBl II 1985, 210
Amtlicher Leitsatz
Der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG kommt nur einmal zur Anwendung, wenn in den ausländischen Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ein Veräußerungsgewinn enthalten ist.
Tatbestand:
Für das Streitjahr erhielt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) von dem Betriebs-FA R je eine Mitteilung für den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) und seine Ehefrau, nach denen für diese Anteile an den Einkünften der "W" festgestellt wurden: Die positiven Einkünfte gemäß § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der maßgebenden Fassung wurden dabei in der Weise errechnet, daß von einem Veräußerungsgewinn von 24 730 DM der laufende Verlust abgezogen wurde. Die sich ergebende Differenz von 22 450 DM wurde in Höhe von 80 v. H. (= 17 960 DM) - § 34c Abs. 4 Satz 4 EStG - als positive Einkünfte gemäß § 34c Abs. 4 EStG ausgewiesen.
Das FA berücksichtigte diese mitgeteilten Angaben bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr, indem es für die Einkünfte in Höhe von 17 960 DM den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34c Abs. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG (= 15,505 v. H. im Streitfall) gewährte. Den verbleibenden Teil des nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns in Höhe von 6 770 DM (24 730 DM % 17 960 DM) besteuerte es mit dem Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG (15,505 v. H.).
Der Kläger legte Einspruch ein und begehrte, für den Veräußerungsgewinn sowohl die Vergünstigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch gemäß § 34c Abs. 4 EStG zu gewähren; der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 504 veröffentlichten Urteil statt.
Das FA beantragt mit der Revision, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage-abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Dem steht das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. November 1982 VI R 125/78 (BFHE 137, 423, BStBl II 1983, 300) nicht entgegen. Das Urteil wendet § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfV), wonach die Lohnsteuer auf Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen nur zur Hälfte erhoben wird, auf den Lohnsteuerbetrag an, der sich bereits gemäß § 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG ermäßigt hat. Danach ist die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der mehr als zwei Kalenderjahre betrifft, in der Weise zu ermitteln, daß die auf ein Drittel des Bezuges entfallende Lohnsteuer verdreifacht wird, womit eine Milderung der Tarifprogression erreicht wird. Anders als § 34c Abs. 4 Satz 1 EStG sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbnErfV nicht die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes vor, der sich aus einem durchschnittlichen Steuersatz ergibt, sondern eine Halbierung der Steuer, die auf bestimmte Einkünfte entfällt. Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer kann bereits aufgrund anderer Vorschriften ermäßigt sein. Es trifft zu, daß die Vorschriften, die eine Begünstigung eines Veräußerungsgewinns betreffen (§ 34 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 16 EStG), anderen Zwecken dienen, als die Vorschrift des § 34c Abs. 4 EStG, die sich auf die Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr bezieht. Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, in welcher Weise er Steuervergünstigungen einräumt. Er kann eine Ermäßigung der Steuer vorsehen, die bereits aufgrund anderer Begünstigungsvorschriften reduziert ist. Er kann die Vergünstigung aber auch in der Weise einräumen, daß sie nur eingreift, soweit nicht bereits aus anderen Gründen eine Steuerermäßigung zum Zuge kommt. Der Gesetzgeber hat im Falle des § 34c Abs. 4 Satz 1 EStG hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes den letzteren Weg gewählt.