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Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.05.1979, Az.: II R 38/74

Steuerbefreiung; Erwerb eines Grundstücks; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Aufteilung eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.05.1979
Aktenzeichen
II R 38/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 128, 270 - 272
  • BStBl II 1979, 656
  • DB 1979, 1969 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1980, 400-401

Amtlicher Leitsatz

Zur Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Berliner GrEStG 1969 für den Erwerb eines Grundstücks durch mehrere Personen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu dem Zweck, das Grundstück anschließend real auf die Gesellschafter aufzuteilen und die so entstandenen Flächen durch die einzelnen Gesellschafter steuerbegünstigt bebauen zu lassen. Der erstrebte Zweck hindert nicht die Steuerbefreiung nach der genannten Vorschrift, sofern er bereits vor dem Grundstückserwerb in dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbart worden war (Anschluß an das BFH-Urteil vom 24. Juli 1974 II R 85/67, BFHE 114, 117, BStBl II 1975, 148).

Tatbestand:

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) schlossen sich durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. Oktober 1969 unter dem Namen "X-Straße 1, Gesellschaft bürgerlichen Rechts" zu einer solchen Gesellschaft zusammen (Abschn. 1 des Vertrages). Zum alleinigen Geschäftsführer wurde A bestellt (Abschn. 4). Zweck der Gesellschaft sollte nach Abschn. 2 des Vertrages der Erwerb und die Teilung des Grundstücks X-Straße 1 in Berlin sein. Es wurde vereinbart, welche Grundstücksflächen die Gesellschafter erhalten sollten. Die Gesellschafter verpflichteten sich gegenseitig, jeweils dieses Grundstück nach der Teilung entsprechend einem Plan des A zu bebauen.

2

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. November/18. Dezember 1969 kauften die Kläger in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Gesellschaft das vorgenannte Grundstück mit einem damals noch vorhandenen Altbau. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 20. November 1970 wurden die Teilflächen auf die Gesellschafter (die Kläger) übertragen.

3

Die Kläger beantragten für den Erwerb des Grundstückes durch den Vertrag vom 30. November/18. Dezember 1969 Befreiung von der Grunderwerbsteuer mit der Begründung, das Grundstück solle planungsgemäß bebaut werden im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes vom 18. Juli 1969 - GrEStG 1969 - (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1969 S. 1034 - GVBl Berlin 1969, 1034 -).

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte mit Bescheid vom 16. Dezember 1970 aus einer Gegenleistung von 219 545 DM Grunderwerbsteuer in Höhe von 15 368,15 DM fest. Die begehrte Grunderwerbsteuerbefreiung verweigerte es mit der Begründung, die geplanten Gebäude sollten nicht durch die aus den Klägern bestehende Gesellschaft errichtet werden; vielmehr wolle jeder Kläger die Fläche, welche er durch die Teilung des Grundstückes erhalte, selbst bebauen.

5

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der bisher festgestellte Sachverhalt erlaubt keine abschließende Beurteilung des Falles.

7

Ob den Klägern für den Erwerb des Grundstücks durch den Kaufvertrag vom 30. November/18. Dezember 1969 Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9 GrEStG 1969 zusteht, läßt der bisher festgestellte Sachverhalt nicht erkennen.

8

Die genannte Vorschrift begünstigt den Erwerb eines nichtbebauten Grundstücks zur planungsgemäßen Bebauung mit einem Gebäude. Dabei sind bereits vorhandene Bebauungen unschädlich, sofern sie nur vor Errichtung der geplanten neuen Gebäude abgerissen werden sollen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Juni 1976 II R 117/72, BFHE 119, 306, BStBl II 1976, 645).

9

Weitere Voraussetzung ist, daß der Erwerber das Grundstück bebauen will. Es genügt nicht, daß erst ein späterer Erwerber das Gebäude errichtet; denn grunderwerbsteuerrechtlich ist jeder Rechtsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG 1969 gesondert zu würdigen. Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück von den Klägern in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben. Ihre Absicht ging aber nicht dahin, auch die geplanten Gebäude in dieser Gesellschaftsform zu errichten. Vielmehr sollte jeder Gesellschafter bzw. jedes Gesellschafter-Ehepaar das ihm nach Teilung zu Alleineigentum bzw. Miteigentum zugewiesene Grundstück selbst bebauen. Diese Bebauungsabsicht der Gesellschafter kann grundsätzlich nicht der Gesellschaft zugerechnet werden; denn grunderwerbsteuerrechtlich ist eine Personengesellschaft nicht mit ihren Gesellschaftern identisch. Diese können wechseln, ohne daß dadurch in der Regel Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Dementsprechend hat der Senat durch Urteil vom 18. Juli 1973 in der Aussetzungssache II R 13/73 entschieden, daß für den Kaufvertrag vom 30. November/18. Dezember 1969 nach dem damaligen Stand der Sache keine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 GrEStG 1969 in Betracht komme. Inzwischen ist jedoch das Urteil vom 24. Juli 1974 II R 85/67 (BFHE 114, 117, BStBl II 1975, 148) ergangen. Dort wurde den zu Miteigentum erwerbenden Käufern eines Grundstücks, das nach Aufteilung auf je zwei Miteigentümer getrennt bebaut werden sollte, die Steuerbefreiung nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des bayersichen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau zugestanden. Zwar sei die flächenmäßige Aufteilung ein eigenständiger Erwerbsvorgang. Werde sie aber - wie in dem dort entschiedenen Fall - von vornherein vorgesehen und beurkundet, so stelle sich "der Grundstückserwerb rechtlich wie wirtschaftlich als ein einheitlicher Vorgang dar". Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt vergleichbar. Zwar ist die vorgesehene Aufteilung nicht im Kaufvertrag vom 30. November/18. Dezember 1969 beurkundet worden. Es muß aber erst recht genügen, wenn diese Absicht schon vorher in dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 21. Oktober 1969 unter Bezeichnung des Grundstücks erklärt wurde; denn auch hier wie im Falle des Urteils II R 85/67 wurde das Grundstück in der von vornherein erklärten Absicht der Aufteilung und Bebauung gekauft.

10

Ob die von den Klägern beabsichtigte Bebauung planungsgemäß im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und des § 8 Abs. 1 GrEStG 1969 war, ist bisher nicht festgestellt worden. Zu diesem Zweck wird die Sache an das FG zurückverwiesen.