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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.04.1979, Az.: IV R 134/78

Verlustanteil; Verlustverteilungsschlüssel; Gewinnverteilungsschlüssel; Kommanditgesellschaft; Negatives Kapitalkonto; Betriebsaufgabe; Betriebseinstellung; Beendigung einer Liquidation; Nichttarifbegünstigter laufender Gewinn

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.04.1979
Aktenzeichen
IV R 134/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 127, 407 - 408
  • BStBl II 1979, 414
  • DB 1979, 1489 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist einem Kommanditisten, dessen gesellschaftsrechtliche Stellung sich im Innen- und Außenverhältnis nach den Vorschriften des HGB, insbesondere des § 167 Abs. 3 HGB, bestimmt, ein "Verlustanteil", der nach dem allgemeinen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel der KG auf ihn entfällt, einkommensteuerrechtlich auch insoweit zuzurechnen, als er in einer den einkommensteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften entsprechenden Bilanz der KG zu einem negativen Kapitalkonto des Kommanditisten führen würde?

2. Sofern die Frage zu 1. zu bejahen sein sollte: Entsteht beim "Wegfall" eines durch einkommensteuerrechtliche Verlustzurechnung entstandenen negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten in Höhe dieses negativen Kapitalkontos ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn des Kommanditisten?

3. Sofern die Fragen zu 1. und 2. zu bejahen sein sollten: Entsteht der Gewinn

a) bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die KG ihren Gewerbebetrieb einstellt, sofern die Betriebseinstellung zugleich als Aufgabe des Gewerbebetriebs (i. S. des § 16 EStG) zu werten ist, weil damit feststeht, daß ein gewerblicher Gewinn in Höhe des nach Berücksichtigung des Betriebsaufgabegewinns verbleibenden negativen Kapitalkontos nicht mehr entstehen kann oder

b) erst mit der Vollbeendigung der Gesellschaft (z. B. Beendigung einer Liquidation) oder

c) - unabhängig von einer Betriebsaufgabe und einer Vollbeendigung der Gesellschaft - stets zu dem Zeitpunkt, zu dem die Firma der KG im Handelsregister gelöscht wird?

4. Sofern die Fragen zu 1. und 2. zu bejahen und die Frage zu 3. dahin zu beantworten sein sollte, daß der Gewinn im Zeitpunkt einer als Betriebsaufgabe zu wertenden Betriebseinstellung entsteht: Ist der Gewinn tarifbegünstigt nach den §§ 16, 34 EStG oder ein nichttarifbegünstigter laufender Gewinn?