Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.10.1978, Az.: I B 3/78
Einkommensteuervorauszahlung; Jahreseinkommensteuer; Besteuerungsgrundlage; Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 26.10.1978
- Aktenzeichen
- I B 3/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 126, 37 - 40
- BStBl II 1979, 46
- DStR 1979, 142 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 288 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren über die Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen muß das Wohnsitz-FA die voraussichtliche Existenz und Höhe auch solcher Besteuerungsgrundlagen feststellen, für die im Hinblick auf die Festsetzung der Jahreseinkommensteuer eine gesonderte Feststellung vorgeschrieben ist.
Tatbestand:
Durch Verfügung vom 9. März 1977 setzte der Beklagte, Beschwerdeführer und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) eine nachträgliche Einkommensteuervorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 1976 (§ 37 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 1975 - EStG 1975 -) und Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 1977 zu den gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1975 maßgebenden Terminen fest.
Mit Schreiben vom 15. März 1977 beantragte der Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), die Vorauszahlung für 1976 niedriger festzusetzen. Durch Verfügung vom 8. Juni 1977 lehnte das FA diesen Antrag ab. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein.
In einem weiteren Schreiben vom 15. März 1977 beantragte der Antragsteller, die Einkommensteuervorauszahlungen 1977 auf vierteljährlich je 1 400 DM festzusetzen. Das FA setzte hierauf durch Verfügung vom 13. Juni 1977 die Einkommensteuervorauszahlungen für 1977 mit Wirkung auf 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 1976 auf je 5 750 DM fest. Gegen diesen Vorauszahlungsbescheid legte der Antragsteller ebenfalls Einspruch ein.
Durch Einspruchsentscheidung ermäßigte das FA die nachträgliche Einkommensteuervorauszahlung für 1976; den Einspruch gegen den die Einkommensteuervorauszahlungen 1977 betreffenden Vorauszahlungsbescheid vom 13. Juni 1977 wies die Behörde zurück.
Der Antragsteller erhob Klage, mit der er beantragte, das FA zu verpflichten, die Einkommensteuervorauszahlungen für 1976 und für I bis IV/1977 auf die in den beiden Schreiben vom 15. März 1977 beantragte Höhe festzusetzen, hilfsweise in entsprechendem Umfange zu stunden. Bereits in den beiden Schreiben vom 15. März 1977 bzw. dem Einspruch vom 15. Juni 1977 habe er dem FA mitgeteilt, die Verlust- und Gewinnrechnungen der Gesellschaften, an deren Verlusten er beteiligt sei, seien bereits im März bzw. April den zuständigen Betriebs-FÄ eingereicht worden. Kopien der Erklärungen, Bilanzen und Listen der Gesellschafter habe er dem beklagten FA vorgelegt. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Nach Klageerhebung hat der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides IV/1976 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1977 und die Vollziehung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides I bis IV/1977 vom 13. Juni 1977 auszusetzen.
Durch den vom FA mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß hat das FG auf die Dauer des Verfahrens über die Klage die Vollziehung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides IV/1976 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1977 in Höhe von 8 580 DM und die des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides I bis IV/1977 in Höhe von 17 400 DM ausgesetzt.
Im Gegensatz zum Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 10. April 1975 - IV B 2 - S 2241 - 35/75/IV B 5 - S 2297-19/75 - (BStBl I 1975, 515) und zum Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 1975 I B 7/75 (BFHE 116, 83, BStBl II 1975, 778) seien für die Glaubhaftmachung von Verlustanteilen bei sog. Abschreibungsgesellschaften nicht generell Verlustbescheinigungen der Betriebs-FÄ erforderlich. Die FÄ seien zwar nicht gehindert, für die Entscheidung über die Herabsetzung von Vorauszahlungen im Hinblick auf Verlustbeteiligungen Stellungnahmen der Betriebs-FÄ einzuholen. Ein solches Verfahren möge zweckmäßig sein. Sei vom Betriebs-FA aber keine Auskunft zu erlangen, so habe das Wohnsitz-FA dem Einkommensteuerpflichtigen die Glaubhaftmachung auf andere Weise zu ermöglichen. Im Bereich der Finanzverwaltung bestehende Hindernisse dürften bei der Festsetzung oder Herabsetzung von Vorauszahlungen nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde beantragt das FA, die Entscheidung des FG im Hinblick auf die Festsetzung der nachträglichen Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 1976 zu ändern und im Hinblick auf die Festsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 1977 aufzuheben und den Aussetzungsantrag zurückzuweisen.
Während des Beschwerdeverfahrens hat das FA die festgesetzte nachträgliche Vorauszahlung für 1976 mit Rücksicht auf ihm inzwischen zugegangene Verlustmitteilungen auf 1 940 DM herabgesetzt. Beide Verfahrensbeteiligten haben insoweit erklärt, die Hauptsache im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung sei erledigt.
Entscheidungsgründe
Die Hauptsache ist im Hinblick auf die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die nachträgliche Festsetzung einer Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 1976 durch den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 9. März 1977 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1977 erledigt. Diese Rechtsfolge beruht auf der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Verfahrensbeteiligten (BFH-Beschluß vom 8. August 1974 IV R 131/73, BFHE 113, 175, BStBl II 1974, 749).
II.
Im übrigen ist die Beschwerde im Ergebnis unbegründet.
1. Die Ansicht des FG, der BFH habe im Beschluß I B 7/75 für die Glaubhaftmachung von Verlustanteilen bei sog. Abschreibungsgesellschaften im Hinblick auf die Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen generell Verlustbescheinigungen der Betriebs-FÄ für erforderlich gehalten, trifft nicht zu. Dieser Beschluß enthält keine Ausführungen, aus denen diese Ansicht abgeleitet werden könnte (vgl. BFHE 116, 86, insbesondere unter 2 b).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des FG gefolgt werden könnte, daß für die Glaubhaftmachung der behaupteten Verlustanteile im Regelfall die Angaben der Abschreibungsgesellschaften genügten, die diese im Zusammenhang mit der Abgabe ihrer Erklärungen zur gesonderten Feststellung gegenüber den Betriebs-FÄ gemacht haben. Denn der Antragsteller hat durch die Behauptung, die - von ihm dem beschwerdeführenden FA in Ablichtung vorgelegten - Steuererklärungen samt Anlagen seien von den Personengesellschaften, aus denen er Verlustanteile erwarte, den jeweiligen Betriebs-FÄ im Mai bzw. April eingereicht worden, zunächst einmal das seinerseits Erforderliche zur Glaubhaftmachung der ihn voraussichtlich treffenden Verlustanteile getan. Wenn das FA in dieser Hinsicht Zweifel hatte, so war es verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären und dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 90 der Abgabenordnung - AO 1977 -).
Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG 1975 kann das FA bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Im Verfahren über die Anpassung der Vorauszahlungen muß das Wohnsitz-FA die voraussichtliche Existenz und Höhe solcher Besteuerungsgrundlagen feststellen (§ 157 Abs. 2 AO 1977), für die im Hinblick auf die Festsetzung der Jahreseinkommensteuer eine gesonderte Feststellung (z. B. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b AO 1977) vorgeschrieben ist - § 179 Abs. 1 AO 1977 - (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579). § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG 1975 hat die Feststellung solcher Besteuerungsgrundlagen dem FA übertragen, das künftig die Festsetzung der Jahreseinkommensteuer für den Steuerpflichtigen vorzunehmen haben wird (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Februar 1975 I B 96/74, BFHE 115, 17 [22], BStBl II 1975, 449). Das FA hat es zu Unrecht unterlassen, die umstrittenen Besteuerungsgrundlagen festzustellen.
2. Soweit die Vorauszahlungen - vom Fall des § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG 1975 abgesehen - nach der Einkommensteuer zu bemessen sind, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 EStG 1975), ist eine in die Zukunft gerichtete Betrachtung auf der Grundlage vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachter Behauptungen über die voraussichtliche Einkommensentwicklung erforderlich.
Im Streitfall hat der Antragsteller entsprechende Unterlagen vorgelegt. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob damit glaubhaft gemacht ist, die für den Vorauszahlungszeitraum 1977 festzusetzende Einkommensteuer werde voraussichtlich der vom Antragsteller erstrebten Höhe der Summe der Vorauszahlungen für diesen Veranlagungszeitraum entsprechen. Es ist schon deshalb ernstlich zweifelhaft, ob der umstrittene Vorauszahlungsbescheid vom 13. Juni 1977 rechtmäßig ist, weil das FA seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 88 AO 1977), im Verfahren der Anpassung der Vorauszahlungen nicht ausreichend erfüllt hat. Die Behörde hat die voraussichtliche Höhe solcher Besteuerungsgrundlagen, die nur für das Verfahren der Festsetzung der Jahreseinkommensteuer vorgreiflich im Verfahren der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom Betriebs-FA festzustellen sind, nicht geprüft. Die Behörde hat nicht nur dies unterlassen; sie ist vielmehr auch von der rechtsirrigen Ansicht ausgegangen, Verluste aus der Beteiligung an Abschreibungsgesellschaften könnten bei der Festsetzung von Vorauszahlungen nur dann berücksichtigt werden, wenn das Betriebs-FA nach entsprechender Überprüfung dem Wohnsitz-FA zum Zwecke einer eventuellen Anpassung der Vorauszahlung den voraussichtlichen Verlust für den betreffenden Veranlagungszeitraum mitgeteilt hat. Diese Ansicht ist durch das Gesetz nicht gedeckt (vgl. BFH-Beschluß I B 96/74, BFHE 115, 23). Der Erlaß des BdF vom 10. April 1975, auf den sich das FA in der Einspruchsentscheidung bezogen hat, kann für diese Ansicht nicht in Anspruch genommen werden. Aus ihm ergibt sich nicht, daß die hier umstrittenen Verluste nur berücksichtigt werden dürfen, wenn das Betriebs-FA dem Wohnsitz-FA den voraussichtlichen Verlust für den betreffenden Veranlagungszeitraum mitgeteilt hat.