Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.07.1978, Az.: VII R 21/78
Arrestgrund; Vereitelung der Vollstreckung; Arrestanordnung; Entziehung des Zugriffs auf Vermögensgegenstände
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 04.07.1978
- Aktenzeichen
- VII R 21/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 125, 259 - 259
- BStBl II 1978, 548
- DStR 1978, 620 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1978, 2168 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß ohne die Arrestanordnung die künftige. Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Absicht des Schuldners, den Arrestgläubiger zu benachteiligen oder Vermögensgegenstände seinem Zugriff zu entziehen, ist nicht erforderlich.