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Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.07.1978, Az.: VII R 21/78

Arrestgrund; Vereitelung der Vollstreckung; Arrestanordnung; Entziehung des Zugriffs auf Vermögensgegenstände

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
04.07.1978
Aktenzeichen
VII R 21/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 125, 259 - 259
  • BStBl II 1978, 548
  • DStR 1978, 620 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1978, 2168 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß ohne die Arrestanordnung die künftige. Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Absicht des Schuldners, den Arrestgläubiger zu benachteiligen oder Vermögensgegenstände seinem Zugriff zu entziehen, ist nicht erforderlich.