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Bundesfinanzhof
v. 22.06.1978, Az.: IV-R-99/74

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.06.1978
Aktenzeichen
IV-R-99/74
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 1978, 16696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 126, 97 - 102
  • DB 1978, 2453-2454 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die vorzeitige entgeltliche Abtretung eines Darlehens gemäß § 16 BHG 1964 ist nicht steuerschädlich, wenn sie Bestandteil einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs ist und nicht zum Zwecke der "Refinanzierung" der Darlehnsgewährung erfolgt.

Tatbestand:

1

Streitig ist, ob die entgeltliche Abtretung eines Darlehens gemäß § 16 des Berlinhilfegesetzes (BHG) 1964 als steuerschädliche vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu werten ist.

2

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft O. (im folgenden KG). Kommanditisten waren Frau B., Dr O., der Beigeladene zu 1., Frau A., die Beigeladene zu 2 und Frau L., die Beigeladene zu 3.. Frau B. ist zwischenzeitlich verstorben; sie wurde von dem Kläger und den Beigeladenen zu 1. bis 3. beerbt.

3

Die KG betrieb bis 1963 eine Fabrik. Mit Wirkung vom 01.01.1964 verpachtete die KG ihren Betrieb an die mit einem Stammkapital von 50.000DM neu gegründete Firma O.-GmbH (im folgenden GmbH), an der sämtliche Gesellschafter der KG, und zwar anteilmäßig etwa in gleichem Umfange wie an der KG, beteiligt waren.

4

Mit Darlehnsvertrag vom 23./29.12.1964 gewährte die KG der Berliner Industrie-Bank AG ein Darlehen gemäß § 16 BHG 1964 in Höhe von 100.000DM. In ihrer einheitlichen Gewinnfeststellungserklärung für 1964 beantragte die KG, festzustellen, daß dieses Darlehen gemäß § 16 BHG 1964 steuerbegünstigt sei und daß demgemäß die Einkommensteuer ihrer Gesellschafter jeweils um 10vH des anteilsmäßig auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Darlehnsbetrag zu ermäßigen sei. Diesem Antrag entsprach der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) im vorläufigen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid 1964.

5

Am 31.10.1967 veräußerten der Kläger, Frau B. und die Beigeladenen zu 1. bis 3. das 1964 in die (Besitz-)KG und (Betriebs-)GmbH aufgespaltene Unternehmen sowie bestimmte, allein dem Kläger gehörige Schutzrechte zum Preis von insgesamt 4,5 Mio DM an die Firma C., und zwar in der Weise, daß

6

a) der Kläger, Frau B. und die Beigeladenen zu 1. bis 3. als Gesellschafter der KG die gesamte Fabrik mit allen Aktiven und Passiven an die GmbH zum Preise von 3.050.000DM verkauften und sich verpflichteten, die Firma der KG im Handelsregister löschen zu lassen,

7

b) der Kläger, Frau B. und die Beigeladenen zu 1. bis 3. als Gesellschafter der GmbH ihre Geschäftsanteile im Nennwert von 50.000DM an die Firma C. zum Preise von 250.000DM verkauften und c) der Kläger seine Schutzrechte an die Firma C. zum Preise von 1,2 Mio DM verkaufte.

8

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erließ das FA am 07.01.1971 einen berichtigten Gewinnfeststellungsbescheid für 1964. Darin versagte es die Steuervergünstigung gemäß § 16 BHG 1964 für das von der KG 1964 gewährte Darlehen von 100.000DM mit der Begründung, die entgeltliche Abtretung der Darlehnsforderung von der KG an die GmbH komme einer vorzeitigen steuerschädlichen Rückzahlung des Darlehens gleich.

9

Den Einspruch des Klägers gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1964, der sich gegen die Versagung der Steuervergünstigung nach 16 BHG 1964 richtete, wies das FA zurück.

10

Auf die Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1964 änderte das Finanzgericht (FG) diesen Bescheid dahin, daß es feststellte, das von der KG gewährte Darlehen von 100.000DM sei nach § 16 BHG 1964 steuerbegünstigt. Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1974 S 407 (EFG 1974, 407) veröffentlicht.

11

Gegen dieses Urteil hat das FA Revision eingelegt.

12

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA rügt die Verletzung des § 16 BHG 1964 und des § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gründe

13

Die Revision des FA ist nicht begründet.

14

Der Senat pflichtet der Vorentscheidung im Ergebnis darin bei, daß die entgeltliche Abtretung einer Darlehnsforderung iS von 16 BHG 1964 im Rahmen einer Betriebsveräußerung (iS von 16 EStG) nicht als steuerschädliche vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu werten ist.

15

a) Nach § 16 Abs 1 Satz 1 BHG 1964 ermäßigt sich bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Berliner Industriebank AG oder der Deutschen Industriebank Berlin Darlehen gewähren, die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 10vH der hingegebenen Darlehen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist ua, daß die Darlehen "nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit von mindestens sechs Jahren haben, und frühestens vom Ende des dritten Jahres an jährlich mit höchstens einem Viertel des Darlehnsbetrags zurückzuzahlen sind" (§ 16 Abs 2 Satz 1 Nr 2 BHG 1964) und "weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen", wobei jedoch "die Inanspruchnahme laufender Geschäftskredite" unschädlich ist (§ 16 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BHG 1964). Die Steuerermäßigung wird "unter der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet" (§ 16 Abs 2 Satz 2 BHG 1964).

16

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, daß in der vorzeitigen entgeltlichen Abtretung einer Darlehnsforderung eine schädliche, die Steuerermäßigung rückwirkend beseitigende "Rückzahlung" iS von § 16 Abs 2 Satz 2 BHG 1964 zu erblicken sei. § 16 BHG 1964 wolle nur denjenigen begünstigen, der bereit sei, sein Kapital für die vom Gesetzgeber vorgesehene Dauer in Berlin anzulegen. Die Abtretung der Darlehnsforderung stehe der Rückzahlung des Darlehens gleich, weil der Darlehnsgeber damit über die Forderung genauso verfüge, wie wenn er den Forderungsbetrag zurückerhalten und zur Erfüllung einer anderen Verpflichtung weitergegeben hätte (koordinierte Ländererlasse, zB Erlaß des Senators für Finanzen in Berlin vom 15.11.1965 III B 1 - S 2066 - 4/65, Steuerblatt und Zollblatt für Berlin 1965 S 1721 - StuZBl Bln 1965, 1721 -).

17

Ein großer Teil des steuerrechtlichen Schrifttums ist dem gefolgt (siehe zB Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl, BerlinFG § 16 Anm 16; Sönksen/Söffing, BerlinFG K § 16 Rdnr 72 Stichwort "Abtretung"; George, Berliner Steuerpräferenzen, 3. Aufl, 1966 S 149; unentschieden hingegen George, Berliner Steuerpräferenzen, 5. Aufl, 1975 S 202).

18

Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, daß eine vorzeitige entgeltliche Abtretung der Darlehnsforderung jedenfalls dann nicht "steuerschädlich" ist, wenn diese im Rahmen einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs (§ 16 EStG) erfolgt.

19

aa) Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einer "Rückzahlung" eines Darlehens grundsätzlich nur eine Leistung des Darlehnsschuldners (oder eines Dritten) an den Darlehnsgläubiger, die zu einem Erlöschen der Darlehnsschuld führt. Im allgemeinen Sprachgebrauch steht der Ausdruck "Rückzahlung" eines Darlehens in etwa für den Sachverhalt, den das BGB mit dem Ausdruck "Rückerstattung" eines Darlehens (zB § 609 Abs 1 BGB) anspricht. Die entgeltliche Abtretung der fortbestehenden Darlehnsforderung fällt nicht darunter.

20

Auch der steuergesetzliche Sprachgebrauch unterscheidet in aller Regel (ebenso wie der allgemeine Sprachgebrauch) zwischen einer "Rückzahlung" und einer "Abtretung" eines Darlehens, und zwar insbesondere auch dann, wenn das Gesetz an beide Vorgänge gleichartige steuerrechtliche Rechtsfolgen knüpft. So heißt es bereits in 7c Abs 2 Nr 2 Buchst b EStG 1953 (und ebenso in § 7d Abs 2 Nr 2 Buchst b EStG 1953), Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit sei bei Darlehen ua, daß "sie innerhalb von drei Jahren nicht zurückgezahlt, abgetreten oder beliehen werden" (vgl ferner zB § 7c Abs 5 EStG 1961). Es läßt sich demnach nicht sagen, daß ein gefestigter steuergesetzlicher Sprachgebrauch besteht, der abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch nicht zwischen Rückzahlung und Abtretung eines Darlehens unterscheidet und den Ausdruck Rückzahlung grundsätzlich in dem Sinne verwendet, daß darunter auch eine Abtretung verstanden wird. Feststellbar ist vielmehr lediglich, daß der Steuergesetzgeber vielfach in Subventionsnormen die Abtretung einer Darlehnsforderung mit gleichartigen Rechtsfolgen wie die Rückzahlung des Darlehens verknüpft. Im Hinblick auf die Unterscheidung im steuergesetzlichen Sprachgebrauch zwischen Rückzahlung und Abtretung könnte aber gerade daraus, daß § 16 BHG 1964 anders als zB § 7c EStG 1953 und § 7c EStG 1961 nur die Rückzahlung, nicht hingegen auch die Abtretung als steuerschädlich benennt, zu schließen sein, im Anwendungsbereich des § 16 BHG 1964 solle die Abtretung der Darlehnsforderung generell nicht mit den gleichen Rechtsfolgen wie eine Rückzahlung des Darlehens verbunden sein. Vom Wortsinn her spricht somit mehr gegen als für eine Gleichbehandlung von "echter" Rückzahlung und Abtretung.

21

bb) Der Zweck des § 16 BHG 1964, so wie sich dieser aus den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes erschließt, ist jedenfalls nicht so eindeutig bestimmbar, daß danach schlechthin an jede (vorzeitige) entgeltliche Abtretung der Darlehnsforderung die gleichen Rechtsfolgen zu knüpfen sind wie an eine (vorzeitige) "echte" Rückzahlung des Darlehens, und der Ausdruck "Rückzahlung" nur in dem Sinne verstanden werden könne, daß darunter auch jede entgeltliche Abtretung der Darlehnsforderung falle.

22

16 BHG 1964 geht zurück auf § 14b BHG idF des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes vom 26.07.1962 (BGBl I 1962, 481). In der amtlichen Begründung des Entwurfs eines "Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und des Steuererleichterungsgesetzes für Berlin (West)", der in seinem Abschnitt Art 1 Nr 11 zu § 14b eine entsprechende Einfügung in das Berlinhilfegesetz vorsah, ist über die Zielsetzung der Gesetzesänderung lediglich ausgeführt, daß "die betriebliche Investitionstätigkeit in Berlin durch eine Erhöhung des Kapitalangebots gefördert werden" solle (Deutscher Bundestag, Drucksache IV/435 S 4, 14, ferner S 11 rechte Spalte zu 2.). Hieraus läßt sich jedoch noch nicht zwingend schließen, daß in jedem Falle auch derjenige Kapitalanleger die Steuerermäßigung nicht bekommen bzw diese rückwirkend verlieren soll, der (vorzeitig) seinen Gewerbebetrieb im ganzen veräußert und dabei die Darlehnsforderung nicht zurückbehält, sondern zusammen mit dem übrigen aktiven Betriebsvermögen gegen Entgelt auf den Erwerber des Unternehmens überträgt.

23

b) Der Senat will allerdings nicht ausschließen, daß der Sinnzusammenhang, in dem der Satz 2 des § 16 Abs 2 BHG 1964 zu Satz 1 Nr 3 des 16 Abs 2 BHG 1964, als dem sog Kreditaufnahmeverbot (und überdies zu § 16 Abs 6 BHG 1964) steht, dazu zwingen könnte, eine entgeltliche Abtretung eines Darlehens deshalb als "Rückzahlung" und damit als steuerschädlich zu werten, weil eine Darlehnsgewährung mit nachfolgender entgeltlicher Abtretung der Darlehnsforderung einer vom Gesetz eindeutig nicht begünstigten Darlehnsgewährung, die "mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredites" steht, wirtschaftlich durchaus gleichwertig sein kann, so daß eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung zu sinnwidrigen und damit unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots zu verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnissen führen würde. Die Frage bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung. Denn nach § 16 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BHG 1964 ist die "Inanspruchnahme laufender Geschäftskredite" unschädlich. Diese Vorschrift wird im Schrifttum allgemein dahin verstanden, daß grundsätzlich nur solche Kredite schädlich sind, die zum Zwecke der Finanzierung der (bevorstehenden) Darlehnshingabe bzw zum Zwecke der Refinanzierung der (vorangegangenen) Darlehnshingabe aufgenommen werden (siehe zB Sönksen/Söffing, aaO, § 16 Rdnr 43; Herrmann/Heuer, aaO, § 16 Anm 13). Geht man davon aus, daß eine Darlehnsgewährung mit nachfolgender entgeltlicher Abtretung der Darlehnsforderung in ihrer Fremdfinanzierungswirkung einer Darlehnsgewährung, die unmittelbar oder mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits steht, wirtschaftlich durchaus gleichwertig und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen eine entgeltliche Abtretung der Darlehnsforderung wie eine Kreditaufnahme oder eine "echte" Rückzahlung des Darlehens steuerschädlich sein kann, so folgt daraus: Wenn eine Fremdfinanzierung der Darlehnsgewährung, die sich als nicht bezweckte, sondern lediglich unvermeidliche Nebenfolge einer Kreditaufnahme im allgemeinen Geschäftsverkehr einstellt, nicht steuerschädlich ist, so kann auch eine "Refinanzierung" nicht steuerschädlich sein, die sich als nicht bezweckte, aber notwendige Folge einer entgeltlichen Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs ergibt.

24

c) Der vorstehend entwickelten Auffassung steht nicht entgegen, daß der erkennende Senat in dem Urteil vom 20.09.1962 IV 219/59 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, 11c (1953/1954), Rechtsspruch 1) zur Vorschrift des § 11e Abs 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - 1953 vom 31.03.1954 (BGBl I 1954, 67, BStBl I 1954, 53), derzufolge für die Anwendungen des § 7c und des § 7d EStG 1953 die Abtretung einer Darlehnsforderung der Rückzahlung des Darlehens gleichsteht, entschieden hat, die Vorschrift gelte auch für die vor ihrem Erlaß hingegebenen Darlehen, weil man zu dem in der Verordnung niedergelegten Rechtsgedanken auch im Wege der Gesetzesauslegung hätte kommen müssen. Der seinerzeit entschiedene Sachverhalt (Darlehnsgewährung an eine GmbH mit nachfolgender entgeltlicher Abtretung der Darlehnsforderung an die Gesellschafter der GmbH) ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Auch steht im Streitfall anders als in dem seinerzeit entschiedenen Fall außer Frage, daß das Entgelt für die Abtretung der Darlehnsforderung "als gewinnerhöhende Betriebseinnahme behandelt werden muß".

25

d) Für den Streitfall folgt daraus, daß die entgeltliche Abtretung der Darlehnsforderung nicht steuerschädlich ist, weil sie Bestandteil einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs ist und nicht zum Zwecke der Refinanzierung der Darlehnsgewährung erfolgte.

26

Bei dieser Sachlage und Rechtslage können die Angriffe der Revision gegen die Annahme des FG, die Gesellschafter der KG hätten im Rahmen der Bemessung des Kaufpreises für den veräußerten Gewerbebetrieb Abschläge vom Nennwert der Darlehnsforderung hinnehmen müssen, und die insoweit erhobenen Verfahrensrügen auf sich beruhen.