Bundesfinanzhof
Urt. v. 31.05.1978, Az.: II R 114/72
Grunderwerbsteuer; Kauf einer Halle auf einem fremden Grundstück; Kündigung eines Mietvertrages; Abriß einer Halle
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 31.05.1978
- Aktenzeichen
- II R 114/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 125, 301 - 303
- BStBl II 1978, 532
- DB 1978, 1769-1770 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1978, 623 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Kauft jemand eine auf fremdem Boden stehende Halle in Kenntnis dessen, daß der Mietvertrag über den Boden bereits gekündigt ist und die Halle deshalb abgerissen werden muß, so unterliegt der Kauf nicht der Grunderwerbsteuer.
Tatbestand:
I.Die Klägerin kaufte im Jahre 1966 ein Einzelunternehmen. Zu diesem gehörte eine etwa 90 m lange und 30 m breite Holzhalle, die auf gemietetem Boden stand. Das Mietverhältnis war im Zeitunkt des Kaufes bereits gekündigt, weil der Grundstückseigentümer das Gelände für andere Zwecke benötigte. Die Halle war aus Holzfertigteilen zusammengesetzt, mit einem Fundament verschraubt und konnte durch Einfügen oder Weglassen von Fertigteilen in verschiedenen Größen aufgebaut werden.
Etwa einen Monat nach dem Kauf brach die Klägerin die Halle ab und errichtete sie in kleinerem Umfang wieder auf einem anderen gemieteten Grundstück. Das beklagte Finanzamt (FA) erhob Grunderwerbsteuer mit der Begründung, die Klägerin habe ein Gebäude auf fremdem Boden gekauft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -).
Mit dem Einspruch machte die Klägerin erfolglos geltend, sie habe nur Teile der Halle und damit kein Gebäude, sondern lediglich beim Abbruch anfallendes Material erworben.
Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Klägerin habe die zu dem Vermögen des Einzelunternehmens gehörende Lagerhalle in dem Zustand erworben, in welchem sie sich bei Abschluß des Kaufvertrages beiunden habe. Der Wille, nur einzelne Teile der Halle zu erwerben, sei nicht zum Ausdruck gekommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Der Kaufvertrag unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, denn die Klägerin hat kein Gebäude auf fremdem Boden gekauft.
Zwar entsprach die Halle den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG 1940. Sie war ein mit dem Boden festverbundenes Bauwerk und nur zu einem vorübergehenden Zweck - nämlich für die Dauer des Mietvertrages über den Boden - mit dem Grundstück verbunden. Die Partner des Kaufvertrages haben jedoch die Halle nicht in ihrer Eigenschaft als Gebäude, sondern nur in ihrem künftigen abgebrochenen Zustand zum Gegenstand ihrer Vereinbarungen gemacht. Das Besondere des vorliegenden Falles ist, daß bereits gegenüber der Verkäuferin der Mietvertrag über den Boden, auf welchem die Halle stand, gekündigt war. Die Klägerin konnte nach diesen ihr bekannten Umständen nicht auf einen neuen Mietvertrag mit der Grundstückseigentümerin hoffen, weil diese die betreffende Grundfläche zum Ausbau eines Hafenbeckens benötigte. Bei dieser Sachlage konnte die Verkäuferin der Klägerin keine zur weiteren Benutzung als Gebäude bestimmte Halle, sondern nur deren Einzelteile veräußern. Beide Vertragspartner, die sich dieser Konsequenzen bewußt waren, haben daher zwangsläufig auch nur die Einzelteile der Halle zum Vertragsgegenstand gemacht.
Soweit sich aus dem Urteil vom 4. Februar 1953 II 254/52 U (BFHE 57, 176, BStBl III 1953, 69) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran nicht mehr fest.
Der Senat entscheidet in der Sache selbst. Das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung und der Steuerbescheid waren aufzuheben.