Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.04.1978, Az.: IV R 141/74
Handelsvertreter; Verkaufsprovision; Provision; Gewerbeertrag; Dauerschuldzins; Vermietung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.04.1978
- Aktenzeichen
- IV R 141/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 125, 184 - 186
- BStBl II 1978, 505
- DB 1978, 2009-2010 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erwirbt ein Handelsvertreter für Großobjekte (Krane) ausnahmsweise - um sich seine Verkaufsprovision zu verdienen - selbst ein Objekt zum Zwecke der langfristigen Vermietung an einen Kunden, der das Objekt wegen Finanzierungsschwierigkeiten nicht selbst erwerben kann, und nimmt er zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen mit einer Laufzeit von etwa drei Jahren auf, so sind die Zinsen für das Darlehen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Dauerschuldzinsen wieder hinzuzurechnen.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 13.04.1978 - AZ: IV R 140/74