Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.11.1977, Az.: III S 6/77
Einführung des Vertretungszwangs; Analoge Anwendung; Beiordnung eines Rechtsanwaltes; BFH als Prozeßgericht
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.11.1977
- Aktenzeichen
- III S 6/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 10489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 123, 433 - 436
- BStBl II 1978, 57
- DB 1978, 284 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1978, 143 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 448 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Seit Einführung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf das Verfahren vor dem BFH sinngemäß anwendbar. Der BFH ist das Prozeßgericht, das den Prozeßvertreter zu bestellen hat.
Tatbestand:
Der Beklagte und Antragsgegner (FA) stellte den Einheitswert für ein im Miteigentum des Klägers und Antragstellers (Kläger) stehendes Mietwohngrundstück durch Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 auf 40 200 DM fest. Dieser Wert entspricht dem Mindestwert gemäß § 77 BewG auf der Grundlage eines Bodenwerts von 190 DM je qm Grund und Boden.
Nach erfolglosem Einspruch ermäßigte auf die Klage das FG den Einheitswert auf 33 000 DM. Auch das FG ging vom Mindestwert aus, jedoch auf der Grundlage eines von einem Sachverständigen begutachteten Bodenwerts von 156 DM je qm Grund und Boden. Der Kläger begehrt Bewertung im Ertragswertverfahren und dementsprechend einen Einheitswert von 19 700 DM.
Für die Durchführung des Verfahrens vor dem BFH beantragt der Kläger, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers ist zulässig.
1. nach § 78 b ZPO i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1976, 1421) hat das Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist und sie einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht findet. Diese Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten des BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861) auf das Verfahren vor dem BFH gemäß § 155 FGO sinngemäß anzuwenden; denn nach Art. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 1 BFH-EntlastG muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer - bis 31. Dezember 1978 auch durch einen Steuerbevollmächtigten - vertreten lassen. Der Antrag des Klägers ist damit statthaft.
Die sinngemäße Anwendung des § 78 b ZPO gebietet, daß unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift ein Bevollmächtigter aus dem Kreis der vorgenannten Prozeßvertreter zu bestellen ist (vgl. auch Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 62 Anm. 2). Der BFH ist das zuständige Prozeßgericht i. S. des § 78 b ZPO, weil bei ihm das Verfahren anhängig gemacht werden soll, für das der Vertretungszwang besteht (vgl. Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 78 a Anm. III, 1).
2. Der Antrag erfüllt auch die weitere Voraussetzung für eine Sachentscheidung, daß dargelegt ist, ein zur Vertretung bereiter Prozeßbevollmächtigter sei nicht zu finden (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozeßordnung, 35. Aufl., § 78 b Anm. 2). Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, er habe sich bei der Steuerberaterkammer seines Wohnsitzes und fünf namentlich benannten Rechtsanwälten um Übernahme des Mandats ohne Erfolg bemüht.
II.
Der Antrag des Klägers kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Beiordnung eines Prozeßvertreters nach § 78 b ZPO erfordert, daß die Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos erscheint.
Das Urteil des FG kann sowohl mit der Revision als auch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden (§ 115 Abs. 1 und 3 FGO). Welches Rechtsmittel der Kläger ergreifen will, ist seinem Antrag auf Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten nicht eindeutig zu entnehmen. Die Rechtsverfolgung hätte jedoch mit keinem der beiden Rechtsmittel Erfolg.
1. Eine zulassungsfreie Revision erfordert - abgesehen von den Tatbeständen des § 116 FGO, die hier offensichtlich nicht gegeben sind -, daß der Wert des Streitgegenstandes des Revisionsverfahrens 1 000 DM übersteigt (§ 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 Satz 2 BFH-EntlastG). Der Senat hat den Wert des Streitgegenstandes bei Anfechtung des Einheitswerts für ein Grundstück in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung mit 40 v. T. des streitigen Wertunterschieds bemessen. Hieran hat er auch für die Anfechtung der durch Hauptfeststellung 1964 festgestellten Einheitswerte des Grundvermögens festgehalten (vgl. Beschluß vom 16. Januar 1976 III R 86/75, BFHE 117, 524, BStBl II 1976, 253). Damit beträgt der Streitwert der vom Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung 40 v. T. aus (33 000 DM ./. 19 700 DM =) 13 300 DM, das sind 532 DM. Die Revisionssumme für eine zulässige Revision von 1 000 DM wird somit nicht überschritten.
2. Geht man davon aus, daß der Kläger beabsichtige, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einzulegen, so wäre die Rechtsverfolgung nur dann nicht aussichtslos, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte, wenn die Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH abweichen und auf dieser Abweichung beruhen oder wenn das Verfahren des FG auf einem Verfahrensmangel beruhen würde. Für die Beiordnung eines Prozeßvertreters ist es nicht erforderlich, daß der jeweilige Zulassungsgrund in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Weise geltend gemacht wird; dies wäre allenfalls Aufgabe des beizuordnenden Prozeßbevollmächtigten. Es genügt, daß aus dem Vortrag des Klägers ein Zulassungsgrund hinreichend erkennbar ist.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache scheidet schon deshalb aus, weil die Entscheidung des Rechtsstreits auf der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles beruht, nämlich der Höhe des angemessenen Bodenwerts für das Grundstück des Klägers, so daß aus einer Entscheidung durch das Revisionsgericht eine Fortentwicklung des Rechts nicht zu erwarten ist. Für einen Mangel des Verfahrens der Vorinstanz ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Der Kläger behauptet jedoch, die Vorentscheidung weiche von dem BFH-Urteil vom 22. November 1968 III R 49/68 (BFHE 94, 498, BStBl II 1969, 226) ab. Diese Entscheidung befaßt sich mit der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Veräußerer eines Grundstücks eine Schuldverpflichtung auf Übereignung dieses Grundstücks von seinem Rohvermögen abziehen kann und der Erwerber einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück ansetzen muß. Zum Verhältnis zwischen Regelbewertung und Mindestbewertung und zur Durchführung der Mindestbewertung eines bebauten Grundstücks enthält dieses Urteil keine Ausführungen. Damit kann das FG bei seiner Entscheidung von dem BFH-Urteil III R 49/68 nicht abgewichen sein. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte keinen Erfolg. Es fehlt somit an den sachlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Prozeßvertreters.