Bundesfinanzhof
Beschl. v. 01.02.1977, Az.: VIII R 213/73
Erwerber eines nicht verbrauchten Hauses; Abriß nach Erwerb; Aussetzung für außergewöhnliche Absetzung; Abzugsfähige Werbungskosten; Betriebsausgaben
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 01.02.1977
- Aktenzeichen
- VIII R 213/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 10233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 121, 205 - 205
- BStBl II 1977, 287
- DB 1977, 941 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1978, 128 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der VIII. Senat legt gemäß § 11 Abs. 4 FGO dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor: Ist der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes, das er kurz nach dem Erwerb abreißt, berechtigt, eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG vorzunehmen und die Abbruchkosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzusetzen?