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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.08.1976, Az.: VI B 48/76

Bestellung der Oberfinanzdirektion zur Prozeßbevollmächtigten; Finanzamt; Vertretung durch Beamten; Befähigung zum Richteramt

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
05.08.1976
Aktenzeichen
VI B 48/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 10285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 119, 390 - 390
  • BStBl II 1976, 709
  • DB 1977, 288 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Den Erfordernissen des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG ist Rechnung getragen, wenn das Finanzamt die Oberfinanzdirektion zum Prozeßbevollmächtigten bestellt und diese sich durch einen Beamten vertreten läßt, der die Befähigung zum Richteramt besitzt.

Gründe

1

Das FA durfte die OFD zum Prozeßbevollmächtigten bestellen (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 10. März 1969 GrS 4/68, BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435, und vom 18. Januar 1971 GrS 4/70, BFHE 101, 13, BStBl II 1971, 207). Zwar wäre die OFD, wie der Kläger und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner) zutreffend bemerkt, nach Art. 1 Nr. 1 des BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975 (BStBl I 1975, 932) nicht befugt, vor dem BFH als Bevollmächtigter aufzutreten. Die OFD hat jeoch Reg. Dir. X, der nach Mitteilung der OFD die geforderten Voraussetzungen erfüllt, zum Vertreter bestellt. Damit ist den Erfordernissen des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG Rechnung getragen.