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Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.02.1976, Az.: II R 178/71

Doppelstöckige GmbH & Co. KG; Austritt der persönlich haftenden Gesellschafterin; Erwerb von Gesellschaftsrechten; Kommanditisten; Ersterwerber

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
04.02.1976
Aktenzeichen
II R 178/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 118, 250 - 251
  • BStBl II 1976, 343
  • DB 1976, 1091-1092 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1368 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Tritt aus einer "doppelstöckigen" GmbH & Co. KG (KG I) die persönlich haftende Gesellschafterin (KG II) aus und an ihrer Stelle die GmbH ein, die bisher auch persönlich haftende Gesellschafterin der KG II war, so erwerben die Kommanditisten der KG I dadurch nicht im Sinne des § 2 Nr. 1 KVStG 1959 Gesellschaftsrechte als erste Erwerber.

Tatbestand:

1

I.

Die Klägerin, eine GmbH, trat am 14. November 1969 in eine KG (KG I) als persönlich haftende Gesellschafterin ein. Gleichzeitig mit ihrem Eintritt schied die bisherige persönlich haftende Gesellschafterin entsprechend einem Gesellschafterbeschluß aus. Diese bisherige persönlich haftende Gesellschafterin war eine KG (KG II), an welcher nach den Feststellungen des FG ebenfalls die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt war.

2

Der Eintritt der Klägerin in die KG I und der gleichzeitige Austritt der KG II waren am 13. Juli 1970 in das Handelsregister eingetragen worden.

3

Das beklagte FA setzte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 Gesellschaftsteuer fest. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

4

Auf die Klage hat das FG durch Zwischenurteil gemäß § 99 FGO den Steueranspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Der Eintritt der Klägerin in die KG I unterliege der Gesellschaftsteuer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959. Steuerbefreiung nach § 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1959 könne die Klägerin nicht beanspruchen. Im Streitfall seien keine Vermögenswerte i. S. der genannten Vorschrift übertragen worden; die Vermögenseinlagen der Kommanditisten seien trotz des Eintrittes der Klägerin unberührt und unverändert geblieben. Darüber hinaus setze § 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1959 die Übertragung des Vermögens auf eine Kapital gesellschaft voraus. Die KG I sei jedoch eine Personengesellschaft und gelte auch gesellschaftsteuerrechtlich nicht als Kapitalgesellschaft.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin ist begründet.

7

Mit dem Eintritt der Klägerin in die KG I haben die Kommanditisten dieser KG nicht i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1959 als erste Erwerber Gesellschaftsrechte erworben.

8

Die Kommanditanteile blieben vor und nach dem Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin in den Händen der Kommanditisten, ohne daß insoweit ein Übergang von Rechten stattgefunden hätte; denn die KG I wurde mit der neuen persönlich haftenden Gesellschafterin fortgesetzt (§ 161 Abs. 2, § 138 Abs. 1 HGB). Zwar schloß dieser Umstand allein einen Erwerb i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1959 nicht aus; denn auch bei im übrigen unveränderter Mitgliedschaft von Kommanditisten konnte Steuerpflicht nach dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt entstehen, zu welchem den Kommanditisten einer KG ihre Gesellschaftsrechte erstmalig in der besonderen gesellschaftsrechtlich qualifizierten Form des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 zugeordnet wurden. Das war dann der Fall, wenn eine GmbH in eine KG eintrat, welche zuvor ausschließlich natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter gehabt hatte (vgl. das Urteil vom 27. Januar 1972 II R 148/70, BFHE 105, 68, BStBl II 1972, 431). Im vorliegenden Fall hatte jedoch der Eintritt der Klägerin in die KG I nicht erstmalig eine solche qualifizierte Zuordnung der Gesellschaftsrechte der Kommanditisten zur Folge. Die Kommanditisten hatten vielmehr schon vor diesem Zeitpunkt Gesellschaftsrechte i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 gehalten, weil bis dahin die KG II persönlich haftende Gesellschafterin gewesen war, welche ihrerseits die Klägerin zur persönlich haftenden Gesellschafterin hatte. Auf diese Weise "gehörte" die Klägerin i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 bereits vorher als persönlich haftende Gesellschafterin der KG II auch zu den persönlich haftenden Gesellschaftern der KG I (vgl. das Urteil vom 29. Oktober 1975 II R 49/71, BFHE 117, 396, BStBl II 1976, 121).