Bundesfinanzhof
Urt. v. 03.10.1975, Az.: VI R 141/72
Fehleraufdeckung; Fehlerfeststellung ; Aufsichtsbehörde; Ablehnung einer Fehleraufdeckung ; Verschulden des Steuerpflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 03.10.1975
- Aktenzeichen
- VI R 141/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 117, 136 - 139
- BStBl II 1976, 52
- DB 1976, 612 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Fehleraufdeckung i. S. des § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO setzt nicht nur die Feststellung eines Fehlers seitens der Aufsichtsbehörde, sondern auch deren Erklärung voraus, daß sie den Fehler aufdecke.
2. Die Aufsichtsbehörde handelt bei der Ablehnung einer Fehleraufdeckung nicht pflichtwidrig, wenn der Fehler nicht vom FA, sondern allein vom Steuerpflichtigen verschuldet worden ist.
Tatbestand:
Der geschiedene Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat im Jahre 1967 seine frühere Ehefrau wieder geheiratet. In den von seinem Steuerberater ausgefertigten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1967 und 1968 war unter den Angaben zur Person "geschieden seit 1950" eingetragen. In der Rubrik "Wahl der Veranlagung" war nichts eingetragen. Der Kläger hat die Erklärungen allein unterschrieben. Aus ihnen ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Wiederverheiratung. Das FA hat die Steuer nach Einzelveranlagung unter Anwendung der Grundtabelle errechnet. Die Bescheide sind nicht angefochten worden.
Ein später beauftragter Steuerberater entdeckte, daß in den Streitjahren die Splitting-Tabelle hätte angewendet werden können. Er beantragte bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (OFD), eine Fehleraufdeckung nach § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO vorzunehmen. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 2. November 1970 mit, sie habe das FA zur Stellungnahme aufgefordert und werde weiteren Bescheid geben, weise jedoch vorsorglich darauf hin, daß eine Fehleraufdeckung nur bei Fehlern des FA in Frage komme. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1970 beschied die OFD den Kläger dahin, es sei nicht festzustellen, daß dem FA bei Durchführung der Veranlagungen Fehler unterlaufen seien, die Berichtigungsveranlagungen nach § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO rechtfertigen könnten. Zwar sei unter einem Fehler jede objektive Unrichtigkeit, auch soweit sie auf einer erst nachträglich bekanntwerdenden neuen Tatsache beruhe, zu verstehen. Der BFH mache eine Fehleraufdeckung jedoch u. a. davon abhängig, daß der Steuerpflichtige den Umstand des erst nachträglichen Bekanntwerdens nicht zu vertreten habe. Entsprechendes gelte, wenn es dem Steuerpflichtigen möglich gewesen wäre, auf die Vermeidung des Fehlers hinzuwirken (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1961 III 241/59 U, BFHE 74, 190, BStBl III 1962, 72). Die Tatsache der Wiederheirat sei dem FA bei Durchführung der Veranlagungen nicht bekannt gewesen. Die objektive Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide sei ausschließlich auf ein vermeidbares Versehen des Klägers zurückzuführen.
Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen als unbegründet zurück.
Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ebenfalls als unbegründet ab. Es führte aus, es liege zwar objektiv eine Unrichtigkeit vor, da statt der Grundtabelle die Splitting-Tabelle hätte angewendet werden müssen. Eine Fehleraufdeckung müsse jedoch stets Recht und Billigkeit entsprechen. Die OFD habe eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt, bei der zu berücksichtigen gewesen sei, wer den Fehler verursacht habe. Fehler, deren erst nachträgliche Aufdeckung der Steuerpflichtige selbst zu vertreten habe, könnten nicht zur Fehleraufdeckung führen. Das Schreiben der OFD vom 2. November 1970 und ihr Bescheid an den Kläger enthielten weder eine verbindliche Zusage noch gar eine Zustimmung zur Aufdeckung.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO. Er trägt u. a. vor: Die OFD sei in eine Nachprüfung eingetreten und habe den Fehler aufgedeckt, als sie die vorgelegten Steuerakten eingesehen habe. Es genüge, daß sie zu dem Ergebnis gekommen sei, eine objektive Unrichtigkeit der Steuerbescheide sei gegeben. Habe die OFD aber eine Nachprüfung vorgenommen und den Fehler, gleich aus welchen Gründen, aufgedeckt, dann sei sie verpflichtet, die Bescheide zugunsten des Klägers berichtigen zu lassen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und des Urteils des FG der OFD aufzuerlegen, eine Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 1967 und 1968 durch Anwendung der Splitting-Tabelle anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Die OFD hat eine Fehleraufdeckung i. S. des § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO entgegen der Meinung des Klägers nicht vorgenommen. Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob sie eine Fehleraufdekkung vornimmt oder nicht (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1967 III 2/63, BFHE 91, 1, BStBl II 1968, 163, und vom 23. April 1964 V 22/62 U, BFHE 79, 249, BStBl III 1964, 321, mit weiteren Nachweisen). Der Kläger übersieht, daß § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO zwei Voraussetzungen hat, nämlich einerseits das Vorliegen eines Fehlers und andererseits dessen Aufdeckung durch die Aufsichtsbehörde. Eine Fehleraufdeckung liegt nur dann vor, wenn die Aufsichtsbehörde nicht nur das Vorhandensein eines Fehlers anerkennt, sondern wenn sie darüber hinaus auch erklärt, daß sie den Fehler aufdecke (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1960 III 281/58 U, BFHE 71, 134, BStBl III 1960, 298; vom 6. März 1964 III 414/60, StRK, Reichsabgabenordnung, § 222, Rechtsspruch 206, und vom 21. Juni 1967 I 109/65, BFHE 89, 174, BStBl III 1967, 577). Im Streitfall liegt eine solche Erklärung der OFD nicht vor. Das Schreiben der OFD vom 2. November 1970 enthält lediglich einen Zwischenbescheid, mit dem die OFD die vom Kläger begehrte Überprüfung ankündigt. Der endgültige Bescheid enthält zwar die Feststellung, daß eine objektive Unrichtigkeit vorliege, lehnt aber eine Fehleraufdeckung ausdrücklich ab. Der Kläger kann also sein Verlangen auf Berichtigung der Bescheide nicht damit begründen, daß die OFD tatsächlich bereits einen Fehler aufgedeckt habe.
Da die Fehleraufdeckung eine Ermessensentscheidung darstellt, ist sie zwar gerichtlich auf Ermessensfehler nachprüfbar (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil III 2/63). Es entspricht aber des weiteren ständiger Rechtsprechung, daß ein Ermessensfehler bei der Ablehnung einer Fehleraufdeckung durch die Aufsichtsbehörde nicht gegeben ist, wenn kein Fehler des FA vorliegt. sondern die Unrichtigkeit allein auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist oder wenn dieser die Möglichkeit gehabt hätte, gegen eine unrichtige Veranlagung das ordentliche Rechtsmittel einzulegen (BFH-Urteile vom 2. März 1956 III 110/55 U, BFHE 62, 331, BStBl III 1956, 123; vom 17. August 1956 III 112/56 U, BFHE 63, 243, BStBl III 1956, 290; vom 27. Mai 1964 I 353/60, StRK, Reichsabgabenordnung, § 222, Rechtsspruch 207; vom 29. Oktober 1963 VI 173/62 U, BFHE 78, 132, BStBl III 1964, 52). Der Senat tritt dieser Rechtsprechung auch für den Streitfall bei. Wer durch sein eigenes Verhalten eine unrichtige Entscheidung des FA herbeiführt und es dann auch noch unterläßt, diese Entscheidung rechtzeitig zu überprüfen und sie ggf. im Rechtsbehelfsverfahren anzufechten, kann nicht geltend machen, daß in der Ablehnung der Aufdeckung dieses Fehlers eine Ermessensverletzung liege, jedenfalls wenn kein vom FA zu vertretender Fehler mitgewirkt hat. In Fällen dieser Art entspricht es einer pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens durch die Aufsichtsbehörde, wenn diese das allgemeine Interesse an der Rechtssicherheit, also der Beständigkeit der nicht mehr anfechtbaren Bescheide, höher bewertet als die Berichtigung des allein vom Steuerpflichtigen zu vertretenden Fehlers. Im Streitfall kann dem FA wegen der Nichtberücksichtigung der Wiederverheiratung des Klägers kein Verschulden angelastet werden. Weder hatte der Kläger ihm dies mitgeteilt, noch konnte das FA die Wiederheirat aus den Akten ersehen. Der Fehler ist allein auf die Unterlassung einer Mitteilung durch den Kläger zurückzuführen sowie darauf, daß er die Einkommensteuerbescheide nicht rechtzeitig überprüft und dagegen einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Ein Verschulden seines steuerlichen Beraters muß der Kläger sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Die OFD hat hiernach mit der Ablehnung der Fehleraufdeckung ihr Ermessen nicht pflichtwidrig ausgeübt.