Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
v. 21.08.1975, Az.: VIII S 9/75

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.08.1975
Aktenzeichen
VIII S 9/75
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 1975, 15739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFHE 116, 528 - 529

Amtlicher Leitsatz

Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Aussetzungsbeschlusses (§ 69 Abs. 3 Satz 5 FGO) entscheidet das FG - als Gericht der Hauptsache - auch dann, wenn dieser Beschluß eine Beschwerdeentscheidung des BFH ist.

Tatbestand:

1

Mit seinen Beschlüssen vom 20.01.1975 VIII B 45/74 und VIII B 90/74 hat der erkennende Senat die Beschwerden des Antragstellers gegen die Ablehnung der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide durch das Finanzgericht (FG) für 1970 als unbegründet zurückgewiesen und für 1971 als unzulässig verworfen. Die in der Einkommensteuersache 1971 eingelegte Revision verwarf er durch Beschluß vom 26.02.1975 VIII R 166/74 als unzulässig. Die Einkommensteuersache 1970 ist noch beim FG anhängig.

2

Mit Schreiben vom 28.03.1975 und 04.06.1975 beantragt der Antragsteller erneut, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1970 und 1971 auszusetzen und - hilfsweise - die Sachen an das zuständige FG zu verweisen.

Gründe

3

Die Hauptanträge sind unzulässig.

4

1. Hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1971 folgt dies bereits - nachdem die Revision als unzulässig verworfen wurde - aus der Bestandskraft dieses Bescheides. Die Aussetzung der Vollziehung setzt einen anfechtbaren Verwaltungsakt voraus (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.08.1969 VI B 51/69, BFHE 96, 465, BStBl II 1969, 685 [BFH 19.08.1969 - VI B 51/69]).

5

2. Zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1970 ist der Senat nicht zuständig. Auf den Hilfsantrag des Antragstellers verweist er die Sache an das FG (§ 70 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

6

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung das Gericht der Hauptsache zuständig. Das ist, wenn - wie im Streitfall - über die Anfechtungsklage des Antragstellers noch nicht entschieden ist, das FG. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn - als Voraussetzung der vom Antragsteller erstrebten anders lautenden Entscheidung über seine Beschwerde - die Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung des BFH im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO beantragt wird.

7

Der BFH hat seine Zuständigkeit für das Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren bereits in seinem Beschluß vom 26.01.1973 III S 2/72 (BFHE 108, 152, BStBl II 1973, 456 [BFH 26.01.1973 - III S 2/72]; vgl. auch v.Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 69 FGO Anm. 36), der die Aufhebung eines von ihm erlassenen Aussetzungsbeschlusses betraf, verneint. Dieses Verfahren ist keine rechtsbehelfsähnliche Fortsetzung des Aussetzungsverfahrens, sondern ein selbständiges Verfahren zur Überprüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung noch gerechtfertigt ist. In diesem Verfahren können neue Tatsachen bekannt werden, die erst bei weiteren Ermittlungen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zutage treten und neue Gesichtspunkte berücksichtigt werden, deren Tragweite im summarischen Verfahren bisher nicht ausreichend gewürdigt wurde. Das rechtfertigt die Annahme, daß die Zuständigkeitsregelung in § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO auch für das Aufhebungs- und Änderungsverfahren gemäß 69 Abs. 3 Satz 5 FGO verbindlich ist.

8

Das Gericht der Hauptsache ist auch für die Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung zuständig (so für § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung das Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluß vom 14.09.1973 III D 29/73, Neue Juristische Wochenschrift 1974 S. 205 mit weiteren Nachweisen; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl. 1974, § 80 Anm. 50c; Finkelnburg, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 1973 S. 143 Rdnr. 323 mit weiteren Nachweisen, und für die - insoweit vergleichbare - Änderungsbefugnis nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Jansen, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Kommentar, 2. Aufl. 1969, § 18 Anm. 8, und Keidel-Winkler, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 10. Aufl. 1972, § 31 Anm. 23). Auch die auf die Beschwerde hin ergangene Entscheidung wird nur formell unanfechtbar, ist aber nicht unwiderruflich (vgl. BFH-Beschluß vom 29.04.1970 I B 2/70, BFHE 99, 178, BStBl II 1970, 597). Mit der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses ist der ursprüngliche Aussetzungsantrag erledigt. Über die Aufhebung oder Änderung dieses Beschlusses entscheidet das Hauptsachegericht, wenn und soweit das Änderungsbegehren auf neu eingetretene Tatsachen und Beweismittel gestützt wird. Zur Aufhebung ist das FG aber auch dann befugt, wenn die Tatsachen vor der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz im vorausgegangenen Verfahren entstanden, aber nicht vorgebracht worden und dem Gericht unbekannt geblieben sind. Denn Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist nur die von dem Beschwerdegericht aus den tatsächlich ermittelten und dem Gericht beim Erlaß der Entscheidung bekannten Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge.