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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.04.1975, Az.: III R 102/73

Vorbescheid; Rechtsanwalt; Prozeßbevollmächtigter; Zustellung an Rechtsanwalt; Löschung aus Anwaltsliste; Wirksamkeit

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.04.1975
Aktenzeichen
III R 102/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1975, 713
  • NJW 1975, 1856 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Vorbescheid einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem er bereits in der Liste der Anwälte gelöscht war, so ist diese Zustellung nicht wirksam.

Tatbestand:

1

Die am 29. November 1974 von dem erkennenden Senat erlassenen Vorbescheide wurden dem früheren Prozeßbevollmächtigten der Revisionsklägerin, Rechtsanwalt X, laut Empfangsbekenntnis am 6. Februar 1975 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom gleichen Tag, eingegangen beim BFH am 10. Februar 1975, hat dieser jeweils mündliche Verhandlung beantragt und gleichzeitig in der Sache III R 102/73 Anschlußrevision eingelegt. Daraufhin hat der Vorsitzende des III. Senats des BFH am 13. Februar 1975 mündliche Verhandlung auf den 11. April 1975 anberaumt. Laut Empfangsbekenntnis vom 19. Februar 1975 hat der Prozeßbevollmächtigte X die Ladungen zur mündlichen Verhandlung an diesem Tag erhalten.

2

Erst danach wurde dem BFH bekannt, daß der Prozeßbevollmächtigte X aus der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte am 8. Januar 1975 gelöscht worden ist und daß er auch nicht mehr zur Hilfe in Steuersachen befugt ist. Daraufhin wurden die Ladungen zur mündlichen Verhandlung der Revisionsklägerin durch Postzustellungsurkunde am 7. März 1975 unmittelbar zugestellt. Die Beteiligten haben mitgeteilt, daß sie in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein werden.