Bundesfinanzhof
Urt. v. 14.01.1975, Az.: VIII R 241/72
Investitionszulagen; Verschiedene Wirtschaftsgüter; Saldierung; Gewährung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.01.1975
- Aktenzeichen
- VIII R 241/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 115, 8 - 9
- BStBl II 1975, 385
- DStR 1975, 468 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Rechtsstreit über Investitionszulagen für mehrere verschiedene Wirtschaftsgüter können zu Unrecht gewährte Investitionszulagen nicht mit zu Unrecht versagten Investitionszulagen saldiert werden.
Tatbestand:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt den Einzelhandel mit Textilien in mehreren Filialgeschäften in Berlin (West). Ihr Wirtschaftsjahr beginnt am 1. März und endet am 28. Februar des folgenden Kalenderjahres. Mit Schreiben von 20. Januar 1967 beantragte sie für im Wirtschaftsjahr 1965/66 angeschaffte Wirtschaftsgüter Investitionszulage. In einem beim FA am 1. April 1968 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin für weitere im Wirtschaftsjahr 1965/66 angeschaffte Wirtschaftsgüter Investitionszulage. Aufgrund einer Sonderprüfung vertrat das FA die Ansicht, daß ein geringer Teil der im ersten Antrag bezeichneten Wirtschaftsgüter nicht zulagefähig und ein geringer Teil der im zweiten Antrag bezeichneten Wirtschaftsgüter zulagefähig seien, und setzte entsprechend die Investitionszulage endgültig fest, ohne eine Versäumung der Antragsfrist bei Stellung des zweiten Antrags in Betracht zu ziehen.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klägerin habe die Antragsfrist bei Stellung des zweiten Antrags schuldhaft versäumt, so daß ihr Nachsicht nach § 19 Abs. 8 BHG 1964 i. V. m. § 86 der Reichsabgabenordnung (AO) nicht gewährt werden könne. Sie hätte sich der ihrem Antrag entgegenstehenden Ansicht der Finanzverwaltung nicht beugen dürfen, sondern ihren Antrag stellen und ihre Ansicht im Rechtsmittelverfahren durchzusetzen versuchen müssen. Das FA habe der Klägerin zu Unrecht Investitionszulage für die im zweiten, verspätet gestellten Antrag aufgeführten Güter gewährt. Die streitigen Investitionszulagen für die im ersten, rechtzeitig gestellten Antrag aufgeführten Wirtschaftsgüter von insgesamt 3 346,58 DM seien mit den zu Unrecht für die im zweiten, verspäteten Antrag aufgeführten Wirtschaftsgüter gewährten Investitionszulagen von insgesamt 2 658,07 DM zu kompensieren ...