Bundesfinanzhof
Urt. v. 20.02.1974, Az.: II R 59/66
Voraussetzungen eines Tauschvertrags; Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes; Anspruch auf Errichtung eines Gebäudes
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 20.02.1974
- Aktenzeichen
- II R 59/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 112, 203 - 204
- BStBl II 1974, 428
Amtlicher Leitsatz
Ein Tauschvertrag im Sinne des § 1 Abs. 4 GrEStG liegt nicht vor, wenn für nur einen Vertragsteil der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, für den anderen Vertragsteil dagegen der Anspruch auf Errichtung eines Gebäudes auf seinem Grundstück.
Tatbestand:
Die Klägerin veräußerte durch Vertrag vom 2. Juni 1959 ihr Anwesen Haus Nr. 19 an die E.
Nach Abschnitt VIII der Vertragsurkunde vereinbarten die Beteiligten an Stelle eines Kaufpreises das Folgende:
"1. Die Verkäuferin hat mit Kaufvertrag zur Urkunde des amtierenden Notars ... von ... A aus Pl. Nr. 2116 der Gemarkung L ... eine bereits weggemessene Teilfläche von ungefähr 45 Dezimalen um den Preis von 500 DM pro Dezimale, sonach vorläufg insgesamt 22 500 DM gekauft.
Die E ... verpflichtet sich hiermit gegenüber der Verkäuferin an deren Stelle den Kaufpreis für diese Grundfläche, sowie die gesamten für den Erwerb dieses Grundstückes entstehenden Kosten und Steuern zu bezahlen.
2. Weiter verpflichtet sich die Käuferin gegenüber der Verkäuferin, für diese auf der vorbezeichneten Grundfläche ein Wohnhaus für sechs Familien auf ihre Kosten zu errichten und bis spätestens 15. Nov. 1959 schlüsselfertig zu übergeben. Der Bau dieses Wohnhauses hat nach den dieser Urkunde als Bestandteil beizuheftenden Plänen und nach der einen Bestandteil dieser Urkunde bildenden Baubeschreibung zu erfolgen ..."
Das FA (Beklagter) unterwarf mit Bescheid vom 24. Juni 1964 den Grundstückserwerb der E der Grunderwerbsteuer und setzte ferner mit Bescheid gleichen Datums gegen die Klägerin die Grunderwerbsteuer in Höhe von 15 473,95 DM fest mit der Begründung, der Vertrag vom 2. Juni 1959 sei ein Tauschvertrag, bei dem die Klägerin für die Übertragung des Anwesens ein schlüsselfertiges Gebäude erhalten habe. Der Steuerberechnung legte das FA die mit 221 057 DM ermittelten Gestehungskosten für das Gebäude zugrunde. Auf die Sprungberufung, mit der die Klägerin die Aufhebung des Steuerbescheids beantragte, setzte das FG die Grunderwerbsteuer auf 13 768,55 DM herab, weil die Klägerin einen Teil der Baukosten selbst getragen hatte. Im übrigen war es der Ansicht, die Erfüllung der von der E übernommenen Verpflichtung setze voraus, daß diese das Gebäude uneingeschränkt als Bauherr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtet habe. Mit der Errichtung des Gebäudes habe sie die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis über ein Gebäude auf fremdem Boden erworben. Für die Übertragung dieser Verwertungsbefugnis auf die Klägerin sei gem. § 1 Abs. 2 und 4, § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG Grunderwerbsteuer zu erheben.
Mit der Revision rügt die Klägerin, das FG habe § 1 Abs. 2 GrEStG unrichtig angewandt.
Entscheidungsgründe
Da das von der E errichtete Gebäude der Klägerin als Eigentümerin des Grund und Bodens gehörte, fehlt es an einem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang durch die Klägerin. Die Vorentscheidung und der angefochtene Steuerbescheid waren daher aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).