Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.03.1971, Az.: II B 53/70
Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung; Gegenstand des finanzgerichtlichen Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.03.1971
- Aktenzeichen
- II B 53/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 10621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BStBl II 1971, 401
- DStR 1971, 376 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtsfrage, der bei der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird, muß auf etwas Bezug haben, was Gegenstand des finanzgerichtlichen Urteils gewesen ist oder hätte sein können.
Tatbestand:
Der Beschwerdeführer ist von dem Beschwerdegegner durch einen von ihm angefochtenen Bescheid zu einer Grunderwerbsteuer herangezogen worden. Sein Antrag auf Erlaß der Steuer hatte keinen Erfolg. Seine gegen die Beschwerdeentscheidung der OFD gerichtete Klage wurde vom FG als unbegründet abgewiesen.
Mit seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, durch die Streitwertbegrenzung werde ihm der im GG zugesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 FGO) kann nach § 115 Abs. 2 FGO nur darauf gestützt werden, daß die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung habe, oder daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BFH abweiche und auf dieser Abweichung beruhe, oder daß bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen könne. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, daß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die abweichende Entscheidung des BFH oder der Verfahrensmangel bezeichnet wird (Beschluß des BFH VI B 25/67 vom 22. September 1967, BFH 90, 101, BStBl III 1967, 787).
Sofern in dem Vortrag des Beschwerdeführers, ihm werde durch die Einschränkung der Revision auf Werte über 1 000 DM der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) genommen, ein Begehren auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erblickt werden könnte, führt dies nicht zum Erfolg. Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegen nicht vor. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht näher dargelegt hat (Beschluß des BFH V B 45/67 vom 18. Januar 1968, BFH 90, 369, BStBl II 1968, 98), setzt die Anwendung des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO voraus, daß die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung beigelegt wird, überhaupt Gegenstand des finanzgerichtlichen Urteils war oder aber -- soweit das FG die Frage übersehen hatte -- zumindest hätte sein können. Denn mit der Revision kann nicht die Klärung abstrakter Rechtsfragen begehrt werden, sondern nur die Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils daraufhin, ob hierdurch Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder Landesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 2 FGO) verletzt worden ist. Es wird demnach die Bezogenheit der mit der Revisionsrüge angegriffenen Rechtsnorm zu dem vorinstanzlichen Urteil vorausgesetzt. Weist mithin die Rechtsfrage, der von dem Betroffenen grundsätzliche Bedeutung beigelegt wird, keine Bezogenheit zum finanzgerichtlichen Urteil auf, so ist die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ausgeschlossen.
Zu dem Vorhalt des Beschwerdeführers, ihm werde durch die Begrenzung der Revision auf Werte über 1 000 DM der im GG zugesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör genommen, hat das FG keine Ausführungen gemacht und zu machen brauchen. Denn es hatte nur die Frage zu prüfen, ob die Ablehnung des Erlaßantrags des Beschwerdeführers ermessensfehlerhaft war oder nicht. Die hier möglicherweise zur grundsätzlichen Bedeutung erhobene Rechtsfrage entbehrt mithin jeglicher Bezogenheit zu den in dem Urteil des FG angesprochenen Rechtsfragen. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt hiernach nicht in Betracht.