Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.02.1971, Az.: IV 330/65

Gleichstellung der praktische Berufsarbeit eines Journalisten mit schriftstellerischen Tätigkeiten bei der Gewährung von Einkommensteuerbegünstigung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
04.02.1971
Aktenzeichen
IV 330/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1971, 483
  • DStR 1971, 473-474 (Volltext mit amtl. LS)

Tatbestand

1

Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 1962, ob der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) für Honorare für Presseberichte und Zeitungsbeiträge die Steuerbegünstigung des § 34 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen kann.

2

Der Steuerpflichtige ist als Redakteur bei einem Fachverlag für die Bürobranche angestellt. Der Verlag gibt Zeitschriften heraus, die von der Industrie und den Fachhändlern gehalten werden. Ferner wird eine Kundenzeitschrift für den Bürofachhandel herausgegeben. Der Steuerpflichtige redigiert die Zeitschriften, d. h. er arbeitet eingehende Beiträge durch, stellt sie für die Zeitschriften zusammen und sorgt für ihre Satz- und Druckfähigkeit. Zu seinen Aufgaben gehört es aber auch, Stellungnahmen der Redaktion zu verfassen, Fachvorträge, Messen und Verbandssitzungen zu besuchen und darüber zu berichten sowie fachpolitische Fragen zu erörtern.

3

Im Streitjahr erhielt der Steuerpflichtige außerdem Honorare für Presseberichte und Zeitungsbeiträge von dritter Seite. Entgegen dem Antrag des Steuerpflichtigen behandelte das FA auch in der Einspruchsentscheidung diese Nebeneinkünfte im Steuerbescheid für 1962 nicht als nach § 34 Abs. 4 EStG begünstigt.

4

Das FG hingegen billigte dem Steuerpflichtigen die begehrte Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG zu. Das FG begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

5

§ 34 Abs. 4 EStG verlange, daß die Nebeneinkünfte von den Einkünften aus der Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgrenzbar seien. Im Streitfall habe der Steuerpflichtige mit Ausnahme der Nebeneinkünfte keine Einkünfte aus freier Berufstätigkeit gehabt, weil er Verlagsangestellter sei. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ließen sich immer von Einkünften aus selbständiger Arbeit abgrenzen. Selbst wenn die vom Steuerpflichtigen bezogenen Nebeneinkünfte solche aus journalistischer Tätigkeit seien, wie es das FA annehme, so würde es die Abgrenzbarkeit nicht berühren, daß der Steuerpflichtige im Hauptberuf Journalist, nämlich Redakteur sei. Man könne die Tarifvergünstigung auch nicht deshalb versagen, weil der Steuerpflichtige auch mit seiner Nebentätigkeit die praktische Berufsarbeit eines der im § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Berufe leiste. Diese Tätigkeit sei schon deshalb gemäß § 34 Abs. 4 EStG begünstigt, weil die Tätigkeit eines Journalisten schriftstellerischer Natur sei. Die schriftstellerische Tätigkeit sei aber durch § 34 Abs. 4 EStG ausdrücklich begünstigt. Der Steuerpflichtige habe dem Gesetzeszweck entsprechend ein höheres Einkommen durch zusätzliche nicht in seinen Redakteurberuf fallende schriftstellerische Tätigkeit erzielt. Ob die Nebentätigkeit eine journalistische gewesen sei, könne dahingestellt bleiben; denn wenn sie es auch gewesen sei, hätte sie mit dem Beruf des Steuerpflichtigen als nichtselbständiger Redakteur nichts zu tun.

Entscheidungsgründe

6

Aus den Gründen:

7

Die als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde des Vorstehers des FA, mit der sich dieser gegen die Gewährung des § 34 Abs. 4 EStG wendet, führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

8

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 4 EStG dann nicht gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus einer typischen Berutstätigkeit bezogen hat (vgl. Urteil des BFH IV 162/60 U vom 6. Oktober 1960, BFH 72, 4, BStBl III 1961, 2 und die dort angefuhrte Rechtsprechungsübersicht). Die Rechtsprechung geht hierbei davon aus, daß die praktische Berufsarbeit bei den typischen freien Berufen in der Regel nicht der wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 und § 34 Abs. 4 EStG gleichgestellt werden kann. Die gleichen Grundsätze gelten entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung auch für die Tätigkeit eines Journalisten, dessen Beruf gleichfalls im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführt ist. Auch die praktische Berufsarbeit eines Journalisten kann in der Regel der schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 34 Abs. 4 EStG nicht gleichgestellt werden. Der Senat vermag der Vorinstanz jedenfalls darin nicht zu folgen, daß der Beruf des Journalisten stets schriftstellerischer Natur sei und daß es gleichgültig sei, auf welchem Gebiet sie entfaltet werde. Die Vorinstanz verkennt hierbei, daß die Tätigkeit eines Journalisten gegenüber der schriftstellerischen Tätigkeit berufsspezifische Eigenschaften aufweist, die diesem Beruf ein besonderes, unverwechselbares Gespräge geben. Hierzu gehört neben der Lieferung von Ereignisberichten die Schilderung von Zuständen politischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und kultureller Natur, wobei die Idee des Dargestellten im Mittelpunkt der Berufsarbeit steht. Daß die in selbständiger Arbeit ausgeübte, rein journalistische Tätigkeit zu den freien Berufen zu rechnen ist, ist durch die Aufnahme dieses Berufs in den Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (ab 1. Januar 1960) eindeutig klargestellt. Daß es sich bei der journalistischen Tätigkeit um die Ausübung eines praktischen Berufs handelt, erfährt auch nicht dadurch eine Änderung, daß zu den Grundelementen der Journalistik die schriftstellerische Tätigkeit gehört.

9

Da die Vorentscheidung insoweit von einer anderen rechtlichen Würdigung ausging, muß die Vorentscheidung aufgehoben werden. Die Vorinstanz, an die die Sache zur erneuten Entscheidung zurückgeht, wird zu prüfen haben, ob und inwieweit die fraglichen Presseberichte und Zeitungsbeiträge des Steuerpflichtigen in den Rahmen der praktischen Berufsarbeit eines Journalisten fallen. Die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG kann dem Steuerpflichtigen jedenfalls nur dann gewährt werden, wenn diese Beiträge nicht hierunter fallen.