Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.04.1970, Az.: I R 148/69
Revisionskläger; Revision beim FG; Revisionsschrift; Ablauf der Revisionsfrist; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Weiterleitung an BFH
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 15.04.1970
- Aktenzeichen
- I R 148/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 10366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BStBl II 1970, 498
- DB 1970, 1523 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1970, 414 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 2136 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1971, 329 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Legt der Revisionskläger die Revision beim BFH statt beim FG ein, ohne daß dies entschuldbar wäre, und geht deshalb die Revisionsschrift beim FG nach Ablauf der Revisionsfrist ein, so kann auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die Revisionsschrift nach den postalischen Erfahrungen eher hätte beim BFH eintreffen müssen und dann möglicherweise so zeitig an das FG weitergeleitet worden wäre, daß sie dort vor Ablauf der Revisionsfrist eingegangen wäre.