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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.10.1969, Az.: III R 44/69

Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Finanzamt als Revisionskläger; Revisionsbegründungsfrist; Mitteilung des Aktenzeichens

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
03.10.1969
Aktenzeichen
III R 44/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1970, 95
  • DStR 1970, 86 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben, wenn das Finanzamt als Revisionskläger die Frist für die Einreichung der Revisionsbegründung deshalb versäumt hat, weil es auf die Mitteilung des Aktenzeichens des BFH in der Revisionssache glaubte warten zu können.