Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.10.1969, Az.: V B 31/69
Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Unanfechtbarkeit; Verfassungsrechtliche Bedenken
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 02.10.1969
- Aktenzeichen
- V B 31/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BStBl II 1969, 736
- DStR 1969, 733 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Gegen die Vorschrift, nach der die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung unanfechtbar ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gründe
Die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO ist nach dem ausdrücklichen Inhalt dieser Vorschrift -- ebenso wie im Zivilprozeß (vgl. § 320 Abs. 4 Satz 3, § 523 ZPO) -- unanfechtbar.
Die Meinung des Beschwerdeführers, die Anwendung dieser Vorschrift führe im vorliegenden Fall zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung, ist rechtsirrig. Das Vorbringen, um dessen Richtigstellung und Ergänzung es dem Steuerpflichtigen geht, ist in den bei den Akten befindlichen Schriftsätzen niedergelegt. Soweit dieses Vorbringen im angefochtenen Urteil angesprochen ist, unterliegt es gemäß § 155 FGO, § 561 ZPO, da es aus dem angefochtenen Urteil "ersichtlich" ist, in seiner tatsächlichen und nicht nur in der vom FG wiedergegebenen Gestalt der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Soweit im angefochtenen Urteil auf Schriftsätze mit entscheidungserheblichem Vorbringen kein Bezug genommen ist, diese also aus dem Urteil nicht ersichtlich sind, konnte der Steuerpflichtige die Revision auf die Verfahrensrüge stützen, das FG habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), und auf diese Weise dem Revisionsgericht die Überprüfung des Tatbestands im angefochtenen Urteil ermöglichen. Die Ablehnung der Berichtigung führt deshalb im vorliegenden Fall zu keiner Behinderung der Rechtsverfolgung in der Revisionsinstanz.
Der Antrag nach § 108 FGO hat, wenn er -- wie hier -- zur Vorbereitung eines Rechtsmittels gestellt wird, nur dann eine Bedeutung, wenn die angeblich unrichtigen Tatbestandsteile für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft haben, wie es bei mündlichem Parteivorbringen der Fall ist (vgl. § 314 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO -- Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, Anm. 1 zu § 320). Diese Sachlage ist aber hier nicht gegeben.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge nach § 135 Abs. 2 FGO als unzulässig zu verwerfen. Der Streitwert wurde nach § 140 Abs. 1 und 3 FGO, § 14 GKG bestimmt.