Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.07.1969, Az.: V B 14/69
Ausnahmefall; Nichtüberschreiten der Gewichtigkeitsgrenzen; Berichtigung der Veranlagung; Begünstigungsvorschrift; Nichtanwendbarkeit der Vorschrift; Versehen; Irrtümer; Falsche Rechtsauslegungen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 24.07.1969
- Aktenzeichen
- V B 14/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BStBl II 1969, 600
- DB 1969, 2068 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1969, 609 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein "Ausnahmefall", der trotz Nichtüberschreitens der vom BFH für die Umsatzsteuer angenommenen Gewichtigkeitsgrenzen eine Berichtigung der Veranlagung gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigt, liegt nicht schon dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine ihm nicht zustehende Begünstigungsvorschrift anwendet; hinzukommen muß, daß sich die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift aus ihrem einfachen und klaren Wortlaut ergibt.
2. Bloße Versehen, Irrtümer, falsche Rechtsauslegungen und dgl. rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles nicht.
Tatbestand:
Die Beschwerdeführerin (Steuerpflichtige) war durch Umsatzsteuerbescheid vom 8. Mai 1964 für 1962 zu einer Umsatzsteuer von ... DM veranlagt worden. Nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden war, berichtigte die Steuerpflichtige ihre Umsatzsteuererklärung für 1962 gemäß § 165e AO dahin, daß die Zahlungen für Warenbezüge aus Berlin (West), die sie ursprünglich mit ... DM erklärt hatte, nur ... DM betragen hätten. Daraufhin änderte das FA die Umsatzsteuerveranlagung für 1962 gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO, indem es die Umsatzsteuer um 995,85 DM erhöhte. Der Rechtsstreit in der Hauptsache geht darum, ob das FA trotz Nichtüberschreitens der vom Senat in ständiger Rechtsprechung angenommenen Gewichtigkeitsgrenzen (vgl. insbesondere das Urteil V 180/59 U vom 8. Februar 1962, BFH 74, 610, BStBl III 1962, 225) zur Berichtigung der Veranlagung 1962 berechtigt war, weil ein "Ausnahmefall" vorliegt, für den (ebenfalls nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. insbesondere das Urteil V 202/63 U vom 15. Oktober 1964, BFH 80, 525, BStBl III 1964, 662) diese Grenzen nicht gelten.
Das FG stellte sich -- in Übereinstimmung mit dem FA -- auf den Standpunkt, daß kein Regelfall, sondern ein Ausnahmefall gegeben sei und wies daher die Klage in dem hier streitigen Punkte ab. Die Steuerpflichtige habe ihre Besteuerungsgrundlagen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ermittelt und erklärt. Bei Anwendung eines normalen Maßes an Sorgfalt hätten die der Steuerpflichtigen unterlaufenen Fehler vermieden werden können. Die Vorentscheidung fährt dann wörtlich fort: "Nach dem BFH-Urteil V 25/64 vom 28.7.1966 (BStBl III 1966, 635) ist die Vertrauensgrundlage zwischen FA und Stpfl. u. a. bereits dann gestört, wenn der Unternehmer bei Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung eine Begünstigungsvorschrift anwendet, auf die er ... keinen Anspruch hat." Ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Steuerpflichtige habe in ihrer Umsatzsteuererklärung den Kürzungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 des Berlinhilfegesetzes (BHG) fünfmal so hoch geltend gemacht, als ihr in Wirklichkeit zugestanden habe; die zuviel beanspruchte Umsatzsteuervergünstigung habe einen Betrag ausgemacht, der um nur 4,15 DM hinter der vom BFH aufgestellten absoluten Berichtigungsgrenze von 1 000 DM zurückgeblieben sei. Solche Fehler beruhten auf Nachlässigkeit der Mitarbeiter und mangelhafter Kontrolle der Geschäftsleitung. Sie gingen zu Lasten des Unternehmers, der in der Steuererklärung versichere, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Im Streitfalle komme hinzu, daß bezüglich der Umsatzsteuererklärung für 1962 zwei weitere Erklärungsfehler vorgekommen seien.
Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt 1 000 DM nicht. Der Steuerpflichtigen würde daher die Revision nur dann zustehen, wenn das FG sie zugelassen hätte (§ 115 Abs. 1 FGO). Dies ist jedoch nicht geschehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Steuerpflichtigen. Sie macht geltend, daß die Vorentscheidung von dem Urteil des BFH V 25/64 vom 28. Juli 1966, BFH 86, 634, BStBl III 1966, 635, abgewichen sei und auf dieser Abweichung beruhe. Außerdem rügt sie ungenügende Sachaufklärung und Fehlgebrauch der freien Beweiswürdigung (§ 115 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FGO). Das FG hat beschlossen, der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen.
Entscheidungsgründe
Der Nichtzulassungsbeschwerde der Steuerpflichtigen war stattzugeben.
Die Revision ist unter anderem zuzulassen, wenn das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel auf diesem beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Beide Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
1. Das FG hat seine Ansicht, daß der streitige Sachverhalt keinen Regelfall darstelle, im wesentlichen mit einem Zitat aus dem oben angegebenen Urteil des Senats V 25/64 begründet. Die betreffende Stelle ist oben angeführt. Aus dem Wortlaut der Wiedergabe dieser Stelle in der Vorentscheidung und aus den sich anschließenden Ausführungen des FG müßte gefolgert werden, daß der BFH einen "Ausnahmefall" stets dann als gegeben ansieht, wenn der Unternehmer in seiner Umsatzsteuererklärung eine Begünstigungsvorschrift zu Unrecht in Anspruch nimmt. Dies trifft indessen keineswegs zu. In dem Zitat ist nämlich ein Teil des aus dem Urteil V 25/64 entnommenen Satzes weggelassen und die Weglassung durch Punkte gekennzeichnet. Der fehlende Satzteil lautet: "nach ihrem einfachen und klaren Wortlaut." Dieser Satzteil, dessen Bedeutung der Senat durch Sperrdruck besonders hervorgehoben hat, gibt dem zitierten Satz einen anderen Inhalt als denjenigen, von dem das FG ausgegangen ist: Die Vertrauensgrundlage zwischen FA und Steuerpflichtigen ist nicht -- wie das FG meint -- schon dann gestört, wenn der Steuerpflichtige eine ihm nicht zustehende Begünstigungsvorschrift anwendet. Hinzukommen muß, daß sich die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift aus ihrem einfachen und klaren Wortlaut ergibt. Mit anderen Worten: Der Steuerpflichtige muß eine ihrem Wortlaut nach einfache und klare Begünstigungsvoraussetzung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht als gegeben behandelt haben. Der Beschwerde der Steuerpflichtigen war schon deshalb stattzugeben, weil das FG für die Annahme eines "Ausnahmefalles" eine für die Steuerpflichtige ungünstigere Rechtsauffassung vertreten hat als der BFH, und die Vorentscheidung hierauf beruht.
2. Es fehlt aber auch an der gebotenen Sachaufklärung durch die Vorinstanz. Das FG hätte, um zu einer Wertung des Verhaltens der Steuerpflichtigen kommen zu können, den Gründen für ihre objektiv unrichtige Erklärung nachgehen müssen. Wie der Senat in dem vom FG angeführten Urteil V 25/64 zum Ausdruck gebracht hat, rechtfertigen "bloße Versehen, Irrtümer, falsche Rechtsauslegung u. dgl." nicht die Annahme eines "Ausnahmefalles", weil sonst die Ausnahme zur Regel würde. Die Steuerpflichtige behauptet, die ursprünglich zu hohe Inanspruchnahme der Berlinhilfe-Vergünstigung sei darauf zurückzuführen, daß sie bei der Hingabe von Wechseln den Zeitpunkt der Bezahlung des Entgelts verkannt habe. Trifft diese Behauptung zu, so würde ein Rechtsfehler vorliegen, der eine "Störung der Vertrauensgrundlage zwischen FA und Steuerpflichtigen" um so weniger herbeiführen kann, als er lediglich eine zeitliche Verschiebung der Besteuerung zur Folge hätte und die Verwaltung in dieser Frage im allgemeinen einen großzügigen Standpunkt einnimmt (vgl. Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., Tzn. 6817 und 6818). Die Feststellung und Beurteilung der Art und der Gründe des der Steuerpflichtigen unterlaufenen Fehlers war zur Beantwortung der Frage, ob die Steuerpflichtige "ein normales Maß an Sorgfalt" hat vermissen lassen, unerläßlich. Daß es die Vorinstanz hieran hat fehlen lassen, stellt einen Verfahrensmangel dar, auf dem die Vorentscheidung beruht. In Anbetracht der geschilderten Zusammenhänge hätte sich dem FG die Notwendigkeit der Klärung des Sachverhalts aufdrängen müssen (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts VIII B 190/61 vom 20. Februar 1962 in Die Öffentliche Verwaltung 1962 S. 555; Beschluß des BFH III B 75/67 vom 29. März 1968, BFH 92, 310, BStBl II 1968, 535; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO RZ 29; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, § 115 RZ 34).
Eines Eingehens auf die beiden anderen der Steuerpflichtigen bei der Umsatzsteuererklärung unterlaufenen Fehler bedarf es in diesem Vorverfahren nicht, weil die Möglichkeit besteht, daß das FG bei Beachtung der im Urteil des Senats V 25/64 (a. a. O.) vertretenen Rechtsauffassung und bei Klärung der Art und der Gründe des Fehlers, der den Anlaß zur Berichtigungsveranlagung gab, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
Es war daher -- wie geschehen --zu beschließen. Wegen des weiteren Verfahrens wird auf § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO verwiesen.