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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.03.1969, Az.: IV - 241/64

Zulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung; Bindungswirkung des BFH

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.03.1969
Aktenzeichen
IV - 241/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1969, 353
  • DB 1969, 1324 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1969, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1872 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der BFH ist an die Zulassung der Revision durch das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gebunden, wenn die Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Tatbestand:

1

Streitig ist, wie hoch der private Nutzungsanteil an der Gesamtnutzung des betrieblichen PKW anzusetzen ist. Das FA nahm einen Anteil der Aufwendungen für Privatfahrten in Höhe von 20 v. H. der Gesamtaufwendungen an. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FG stellte den Wert des Streitgegenstandes auf 156 DM fest. Der Tenor enthält den Satz: "Die Rechtsbeschwerde wird auf Antrag des Berufers zugelassen." Der letzte Satz der Urteilsgründe lautet: "Die Rechtsbeschwerde wurde mit Rücksicht auf den Antrag des Berufers nach § 286 Abs. 1 AO zugelassen."

Entscheidungsgründe

2

Die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

3

Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten der FGO ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften (§ 184 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Maßgebend für die Zulässigkeit der Revision ist hiernach im Streitfall § 286 Abs. 1 AO in der bis zum Inkrafttreten der FGO geltenden Fassung. Danach ist gegen Berufungsentscheidungen der FG die Rechtsbeschwerde nur dann gegeben, wenn der Wert des Streitgegenstandes höher ist als 1 000 DM oder wenn das FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

4

Der Wert des Streitgegenstandes liegt unstreitig unter 1 000 DM. Eine Revision gegen die Vorentscheidung ist deshalb nur gegeben, wenn das FG sie in zulässiger Weise zugelassen hat.

5

Hat das FG die Revision (Rechtsbeschwerde) aus vertretbaren Gründen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, so kann der BFH die Revision nicht als unzulässig verwerfen, weil er die Frage der Grundsätzlichkeit anders beurteilt (BFH-Urteil VI R 297/66 vom 7. August 1967, BFH 90, 29, BStBl III 1967, 789). Trotzdem ist der BFH an die Zulassung der Revision nicht in jedem Fall gebunden. Die Zulassung der Revision (der Rechtsbeschwerde) muß vielmehr erkennen lassen, daß das FG selbst der Streitsache grundsätzliche Bedeutung beimißt. Hat sich das FG erkennbar ein eigenes Urteil darüber, ob die Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder nicht, nicht gebildet, so liegt eine Zulassung der Revision (Rechtsbeschwerde) wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht vor (Urteil des RFH V A 450/32 vom 30. Mai 1932, RStBl 1932, 562). Die Zulassung der Revision durch das FG als Berufungsinstanz (jetzt Klageinstanz) verfolgt den Zweck einer oberstrichterlichen Klärung von nicht nur den Einzelfall berührenden Rechtsfragen, sondern von solchen grundsätzlicher Art. Eine von der Vorinstanz offensichtlich entgegen dem Gesetz zugelassene Revision bindet das Revisionsgericht nicht (Urteil des Bundesgerichtshofs III ZR 75/50 vom 5. Juli 1951, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 2 S. 396).

6

Die Vorentscheidung läßt nicht erkennen, daß und aus welchen Gründen das FG der Streitsache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hätte. Eine solche ist auch nicht erkennbar. Die Frage, wie hoch der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW ist, ist eine reine Frage der Tatsachenwürdigung des Einzelfalls; den sich hierauf erstreckenden Überlegungen kommt in aller Regel grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Auch der Frage, wieweit im Einzelfall Erfahrungssätze für den privaten Gebrauch des PKW angewandt werden können, kommt für sich allein grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Ebensowenig kann in einem Revisionsurteil für alle in Betracht kommenden Fälle verbindlich entschieden werden, welche Aufzeichnungen über die Nutzung des PKW zu führen sind. Das FG hat offensichtlich, wie aus den angeführten Stellen des Tenors und der Urteilsgründe hervorgeht, die Rechtsbeschwerde deswegen zugelassen, weil der Steuerpflichtige dies beantragt hat. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 AO a. F. sind hiernach nicht erfüllt.