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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.10.1968, Az.: IV S 6/67

Gericht der Hauptsache; Gewerbesteuer-Meßbescheid; Aussetzung der Vollziehung; Auswirkungen auf spätere Jahre

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
03.10.1968
Aktenzeichen
IV S 6/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 10196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1968, 781
  • DB 1968, 2066 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1968, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der BFH als Gericht der Hauptsache ist auch dann nicht befugt, die Vollziehung von angefochtenen Gewerbesteuer-Meßbescheiden, die spätere Jahre betreffen, auszusetzen, wenn die Entscheidung in der bei ihm anhängigen, ein früheres Jahr betreffenden Gewerbesteuer-Meßbetragssache Auswirkungen auf die späteren Jahre hat.

Tatbestand:

1

Der Revisionskläger (Steuerpflichtige) legte in der Gewerbesteuer-Meßbetragssache 1961 gegen das Urteil des FG Revision ein. Er beantragte beim BFH, die Vollziehung der Gewerbesteuer-Meßbescheide 1962 bis 1965 auszusetzen, da für den Fall, daß dem das Jahr 1961 betreffenden Revisionsantrag stattgegeben würde, der Gewerbeverlust des Jahres 1961 dazu führen würde, daß auch für die Jahre 1962 bis 1965 keine Gewerbesteuer-Schuld bestehe. Die Gewerbesteuer-Meßbescheide 1962 bis 1965 sind ebenfalls angefochten.

Entscheidungsgründe

2

Der ausdrücklich beim BFH gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer-Meßbescheide 1962 bis 1965 ist unzulässig.

3

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann auch das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen. Gericht der Hauptsache ist der BFH nur hinsichtlich des Gewerbesteuer-Meßbescheids 1961. Er ist deshalb gehindert, die Vollziehung der Gewerbesteuer-Meßbescheide 1962 bis 1965, die nicht Gegenstand der Revision sind, auszusetzen. Daß die Entscheidung in der Gewerbesteuer-Meßbetragssache 1961 Auswirkungen auf die Höhe der Gewerbesteuer 1962 bis 1965 hat, ändert daran nichts. Denn bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Abschnittsteuer. Das hat zur Folge, daß die einen Gewerbesteuer-Meßbescheid betreffende Revision den BFH hinsichtlich anderer Gewerbesteuer-Meßbescheide auch dann nicht zum Gericht der Hauptsache macht, wenn die Entscheidung der bei ihm anhängigen Sache Auswirkungen auf die spätere Jahre betreffenden Bescheide hat.

4

Für die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Gewerbesteuer-Meßbescheide 1962 bis 1965 ist daher das FG als Gericht der Hauptsache zuständig.