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Bundesfinanzhof
Urt. v. 07.05.1968, Az.: II R 49/66

Organvertrag; Ergebnisabführungsvertrag; Tochtergesellschaft; Unternehmerische Betätigung; Freie Rücklagen; Freiwillige Leistung durch Forderungsverzicht; Geschäftsergebnis

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
07.05.1968
Aktenzeichen
II R 49/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BStBl II 1968, 614

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Formel in einem Organ- und Ergebnisabführungsvertrag, das Organ habe sein Unternehmen für Rechnung des Organträgers zu führen, verpflichtet die Tochtergesellschaft, das gesamte Ergebnis ihrer unternehmerischen Betätigung an die herrschende Gesellschaft abzuführen (Abweichung vom Urteil II 105/59 U vom 8. Juli 1964, BFH 80, 94, BStBl III 1964, 507).

  2. 2.

    Bildet die Organgesellschaft freie Rücklagen, so ist der Tatbestand des § 2 Nr. 3 Buchst. b KVStG 1934 und 1955 -- freiwillige Leistung durch Forderungsverzicht -- nicht erfüllt, wenn die Zuführungen zu den freien Rücklagen dem Grunde und der Höhe nach darauf beruhen, daß dem Organ durch den Ergebnisabführungsvertrag oder eine besondere Vereinbarung das Recht vorbehalten wurde, einen Teil des Geschäftsergebnisses einzubehalten, um freie Rücklagen zu bilden.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 07.05.1968 - AZ: II R 32/62