Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.03.1968, Az.: VII R 22/67
Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters; Beteiligte; Rubrum; Straßen- und Ortsangabe; Rechtsmittelbelehrung; Revision; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Prozeßbevollmächtigter
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 27.03.1968
- Aktenzeichen
- VII R 22/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 10627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BStBl II 1968, 535
- DB 1968, 1521 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 158-159 (Volltext mit amtl. LS) "Wiedereinsetzung"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Urteil ist auch dann vollständig im Sinne des § 120 Abs. 1 FGO, wenn es die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter der Beteiligten im Rubrum nicht enthält.
- 2.
Zur Frage, wann die Angabe von Straße und Hausnummer des Gerichts bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, in der Rechtsmittelbelehrung entbehrlich ist.
- 3.
Die Rechtsmittelbelehrung braucht keinen Hinweis darauf zu enthalten, daß mit der Revision lediglich Rechtsverletzungen gerügt werden können.
- 4.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der Prozeßbevollmächtigte, der die von einem juristischen Mitarbeiter gefertigte Rechtsmittelschrift unterzeichnet, übersieht, daß sie nicht an das richtige Gericht adressiert ist.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 27.03.1968 - AZ: VII R 21/67