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Bundesfinanzhof
Urt. v. 15.11.1967, Az.: IV 311/62

Festsetzung mehrerer Streitwerte innerhalb einer Instanz bei Rechtsbehelfseinschränkung während des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.11.1967
Aktenzeichen
IV 311/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 92, 305 - 307
  • DStR 1968, 545 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für eine Instanz sind mehrere Streitwerte festzusetzen, wenn der Rechtsbehelf während des Verfahrens eingeschränkt wird.

Zusammenfassung

Für eine Instanz sind mehrere Streitwerte festzusetzen, wenn der Rechtsbehelf währen des Verfahrens eingeschränkt wird.

Aus den Gründen

1

Für die Revisionsinstanz mußte der Senat für die Zeit bis zum 8. Januar 1967 einschließlich und für die folgende Zeit verschiedene Streitwerte festsetzen, weil der Steuerpflichtige erst durch seinen am 9. Januar 1967 beim BFH eingegangenen Schriftsatz sein Revisionsbegehren einschränkte (ebenso Beschlüsse des Finanzgerichts - FG - Münster vom 1. April 1966, Entscheidungen der Finanzgerichte 1966 S. 521 - EFG 1966, 521 - und vom 29. März 1967, EFG 1967, 298; Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil, 1962 S. 10). Im Gegensatz zu § 311 AO a. F., der für jede Instanz nur eine einheitliche Rechtsmittelgebühr vorsah, wirkt sich die Einschränkung des Revisionsantrags nunmehr aus, weil nach § 140 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 25 des Gerichtskostengesetzes (GKG) im finanzgerichtlichen Verfahren gegebenenfalls mehrere Gebühren (Prozeßgebühr, Beweisgebühr und Urteilsgebühr) erhoben werden (vgl. Beschluß des FG Münster vom 1. April 1966).

2

Zwar schreibt das Gesetz die Festsetzung von mehreren Streitwerten für diejenigen Fälle, in denen Anträge ermäßigt werden, nicht ausdrücklich vor. Da aber die Streitwertfestsetzung (§ 146 Abs. 1 FGO) bei Kostenteilung für das erkennende Gericht als Grundlage für die Kostenentscheidung dient, ist das Gericht verpflichtet, bei der Streitwertfestsetzung die Einschränkung des Antrags zu berücksichtigen. Denn im GKG und in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO), die den Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmen (§ 10 Abs. 1 GKG und § 9 Abs. 1 BRAGebO), fehlt es an Vorschriften, auf Grund deren bei der Kosten- und Gebührenfestsetzung eine Ermäßigung des Streitwerts berücksichtigt werden könnte.

3

Nach § 11 Abs. 3 GKG ist den in der Instanz entstandenen Gebühren der höhere Wert zugrunde zu legen, wenn der Wert des Streitgegenstandes beim Erlaß des Urteils höher ist als im Zeitpunkt der Erhebung der Klage oder der Einlegung des Rechtsmittels. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nicht auf Wertänderungen, die durch den Kläger veranlaßt werden, sondern nur auf Wertänderungen, die infolge von Wertschwankungen auftreten; im übrigen ist sie nicht der Umkehrung fähig (vgl. Lauterbach, Kostengesetz, 15. Aufl., Anm. 1 und 2 zu § 11 GKG).

4

Auch § 19 Abs. 1 GKG, nach dem für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen sind, würde im vorliegenden Falle nicht zu einer Ermäßigung der Urteilsgebühr führen. Denn durch die Ermäßigung des Antrags wird der Streitgegenstand selbst eingeschränkt. Das Urteil betrifft nicht einen Teil dieses eingeschränkten Streitgegenstands, sondern den gesamten noch verbliebenen Streitgegenstand. Das verkennen das Niedersächsische FG im Beschluß vom 5. Mai 1967 (EFG 1967, 469) und das FG Berlin im Beschluß vom 5. Dezember 1966 (EFG 1967, 140), in denen sie im Hinblick auf § 19 Abs. 1 GKG trotz Einschränkung des Klageantrags die Festsetzung eines zweiten Streitwerts ablehnten.

5

Die Streitwerte für das Revisionsverfahren errechnen sich wie folgt:

Revisionseinlegungeingeschränkte Revision
Antrag des Steuerpflichtigen0 DM1 677 DM
Urteil des FG2 639 DM2 639 DM
Streitwert2 639 DM962 DM.
6

Obwohl demnach für die Revisionsinstanz zwei Streitwerte festzusetzen sind, ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung, weil eine Verteilung der Kosten nach Prozeßabschnitten unzulässig ist (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1955, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 99 ZPO Nr. 3; v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Anm. 3 a zu § 136 FGO; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 29. Aufl., Anm. 1 D zu § 92). Diese Kostenentscheidung ist nach dem Verhältnis der sich voraussichtlich für beide Beteiligten ergebenden anteiligen Kostensummen (Gerichtskosten und Gebühren des Prozeßbevollmächtigten) wie folgt zu errechnen:

Kostenanteil
des Steuerpflichtigendes Fiskus
DMDM
1.Gerichtskosten
a)Prozeßgebühr
Streitwert=2 639 DM
doppelte Gebühr=150 DM
Steuerpflichtiger unterlegen=85 %127,5022,50
b)Urteilsgebühr
Streitwert=962 DM
doppelte Gebühr72 DM
Steuerpflichtiger unterlegen59 %42,4829,52
2.Bevollmächtigtenkosten
a)Prozeßgebühr
Streitwert=2 639 DM
13/10 Gebühr =182 DM
Steuerpflichtiger unterlegen=85 %154,7027,30
b)Verhandlungebühr
Streitwert2 639 DM
13/10 Gebühr =182 DM
Steuerpflichtiger unterlegen=85 %154,7027,30
479,38106,62
81,8 %18,2 %
Kostenanteil Revision nach Bruchteilen=4/51/5